Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

Bei erheblich erweiterten oder erneuerten Anlagen wird ein Prozentsatz festgelegt, der bestimmt, welcher Anteil der Nettoproduktion – und nicht der eingespeisten Elektrizität – mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird. Ist bei diesen Anlagen der Eigenverbrauch grösser als der Anteil, der nicht mit der gleitenden Marktprämie zu vergüten ist, wird nur die eingespeiste Elektrizität (vgl. dazu Art. 30a i.V.m. Art. 11 EnV) mit der gleitenden Marktprämie vergütet. Würde tatsächlich immer der festgesetzte Anteil der Nettoproduktion mit der gleitenden Marktprämie vergütet, würde in solchen Fällen ein Teil des selbstverbrauchten Stroms mit der gleitenden Marktprämie vergütet (Abs. 7).

Rechenbeispiel:

Nettoproduktion der bestehenden Anlage: 600 000 kWh

Nettoproduktion der Erweiterung: 400 000 kWh

Nettoproduktion der Anlage nach der Erweiterung: 1 000 000 kWh

Anteil der mit der gleitenden Marktprämie zu vergütenden Nettoproduktion: 40% (400 000 kWh / 1 000 000 kWh)

Variante 1

Der Eigenverbrauch ist kleiner als der Anteil, der nicht mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird: Eigenverbrauch = 500 000 kWh

Mit der gleitenden Marktprämie werden 40% der Nettoproduktion und somit 400 000 kWh

(1 000 000 kWh * 40%) vergütet.

Variante 2

Der Eigenverbrauch ist grösser als der Anteil, der nicht mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird: Eigenverbrauch = 700 000 kWh

Mit der gleitenden Marktprämie wird nur die ins Netz eingespeiste Elektrizität in Höhe von

300 000 kWh (1 000 000 kWh – 700 000 kWh) vergütet.

Art. 30anoviesÜbersteigender Teil

Ist der Referenz-Marktpreis höher als der Vergütungssatz (Art. 29d Abs. 2 EnG), wird diese Differenz von der Vollzugsstelle ebenfalls vierteljährlich in Rechnung gestellt (Abs. 1). Bei steuerbaren Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW stellt das BFE jährlich Rechnung (Abs. 2).

Die Höhe des übersteigenden Teils, den die Betreiber in den Monaten Dezember bis März gestützt auf Artikel 29d Absatz 3 EnG einbehalten können, beträgt 10 Prozent (Abs. 3).

Um zu verhindern, dass Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen in Zeiten hoher Referenz-Marktpreise absichtlich nicht eingehalten werden, wird in Absatz 4 geregelt, dass der übersteigende Teil auch dann geschuldet ist, wenn nicht alle Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen eingehalten sind.

2. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen

Art. 30b Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen

Aufgrund ihrer Verschiedenheit wird der Vergütungssatz bei Wasserkraftanlagen für jede Anlage einzeln festgelegt (Abs. 1).

Diese Festlegung erfolgt gemäss den Vorgaben in Anhang 6.1 (Abs. 2).

Für die gleitende Marktprämie bei Wasserkraftanlagen sind die jeweiligen Kosten des Einzelprojekts massgebend zur Bestimmung des Vergütungssatzes bzw. der Jahreskosten. Damit nicht unangemessen teure Projekte gefördert werden und da durch die Berücksichtigung der Einzelprojektkosten die Effizienzanreize geringer sind, legt der Bundesrat in Absatz 3 – gestützt auf Artikel 29e Absatz 5