Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
In Ziffer 3.2 werden die Grundbeiträge, die alle Biomasseanlagen erhalten, je Leistungsklasse festgelegt.
Dazu kommt der Holzbonus, der neu nur noch von Oktober bis März gewährt wird, weil aufgrund der zunehmenden Energieholzknappheit Holz vorrangig zur Spitzenlastabdeckung im Winter eingesetzt und nicht ganzjährig als Bandenergie genutzt werden soll (Ziff. 3.3).
In Ziffer 3.4.3 wird der Landwirtschaftsbonus festgesetzt.
Anhang 6.1 Gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen
Ziff. 1 und 2
Die für eine gleitende Marktprämie berechtigten Wasserkraftanlagen werden gleich definiert wie bei den Investitionsbeiträgen (Ziff. 1). Ziffer 2 regelt, was im Rahmen des Gesuchs eingereicht und angegeben werden muss.
Ziff. 3 Vergütungssatz und Referenzmarktpreis
Der Vergütungssatz in Rp./kWh entspricht dem Verhältnis der Jahreskosten der Neuanlage oder der erheblichen Erweiterung einer Anlage zur entsprechenden jährlichen Mehrproduktion. Rechnerisch bestimmt er sich somit aus den aus der Investition abgeleiteten Jahreskosten dividiert durch die aus der Investition resultierende Mehrproduktion.
Der Referenzmarktpreis in Rp./kWh für steuerbare Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW entspricht dem Verhältnis der jährlichen Erlöse der Neuanlage oder der zusätzlichen Erlöse aus der Erweiterung einer Anlage zur entsprechenden Mehrproduktion (Ziff. 3.2). Für nicht steuerbare Anlagen und für Anlagen mit einer Leistung von 3 MW oder weniger wird der Referenzmarktpreis gemäss Artikel 15 EnFV zuzüglich einem Herkunftsnachweiserlös in Rp./kWh ermittelt (Art. 30aquinquiesAbs. 1).
Ziff. 4 Jahreskosten, Jahreserlös und jährliche Mehrproduktion
Ziff. 4.1 Jahreskosten
Die Jahreskosten in Franken werden gemäss Ziffer 4.1.1 bei allen Gesuchen der Wasserkraft nach gleichem Vorgehen berechnet. Sie bestehen aus den Kapitalkosten, den Betriebskosten sowie den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen.
- Die durch die Investitionen begründeten und anrechenbaren Kapitalkosten werden auf Komponentenebene mit deren jeweils standardisierten Nutzungsdauern und einem technologiespezifisch hergeleiteten Gesamtkapitalzins (WACC5) annuitätisch berechnet (Bst. a). Bei Erneuerungen werden nur die Kapitalkosten und Abschreibungen der Erneuerungsinvestition berücksichtigt.
- Die jährlichen Betriebskosten werden projektspezifisch festgelegt, sind aber in jedem Fall mit 2 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten gedeckelt. Bei einer Erweiterung sind die zusätzlichen Betriebskosten abhängig vom Investitionsvorhaben. Bei einer Erneuerung entstehen i.d.R. keine zusätzlichen Betriebskosten. Da eine Erneuerung jedoch einen Anteil, er kann zwischen 0% und 100% liegen, der bestehenden Produktion rettet, werden die entsprechenden Betriebskosten berücksichtigt. Für Grosswasserkraftwerke werden die Betriebskosten in der Regel deutlich unter 2 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten liegen. Die jährlich resultierenden Betriebskosten sind vom Gesuchsteller nachzuweisen (Bst. b).
- Die Jahreskosten im Zusammenhang mit der Energie-Bewirtschaftung und -Vermarktung von steuerbaren Anlagen grösser als 3 MW betragen für Speicher und Pumpspeicherkraftwerke
5 Weighted Average Cost of Capital (durchschnittlicher kalkulatorischer Kapitalkostensatz)