Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

angepasst. Das heisst, die Marktprämie wird nur für den Anteil der installierten Leistung gewährt, für welchen in der Auktion eine Vergütung zugesprochen worden ist.

Wie im Fall der Auktionen für die HEIV können bei Inbetriebnahme von Anlagen, die die gleitende Marktprämie erhalten, Ansprüche für verschiedene zusätzliche Boni geltend gemacht werden. Diese bemessen sich wie die Marktprämie ebenfalls in Rp./kWh. Für die Bestimmung der jeweiligen Höhe der Boni für die Marktprämie wurden die Boni der Einmalvergütung gemäss Anhang 2.1 Ziffer 2.7 EnFV umgerechnet. Dabei wird davon ausgegangen, dass 1 kW installierte Leistung während der Lebensdauer einer Photovoltaikanlage im Mittelland (Dach- oder Parkplatzanlage) 25 000 kWh Elektrizität produziert, eine Fassadenanlage 18 500 kWh und eine alpine Anlage 37 500 kWh. Da diese Anlagentypen mittels der gleitenden Marktprämie und der Einmalvergütung gleichermassen gefördert werden sollen, werden die für die Einmalvergütung pro kW installierter Leistung festgesetzten Boni je nach Anlagentyp mittels der oben aufgeführten Annahmen der Produktionsmengen in einen Betrag in Rp./kWh umgerechnet. Dadurch ergeben sich:

− Bonus für angebaute Anlagen mit Neigungswinkel von mind. 75 Grad: 200 Fr./kW oder

1 Rp./kWh;

− Bonus für integrierte Anlagen mit Neigungswinkel von mind. 75 Grad: 400 Fr./kW oder

2,2 Rp./kWh;

− Bonus für Anlagen ab einer Höhe von mindestens 1500 m ü. M.: 250 Fr./kW oder

0,7 Rp./kWh;

− Bonus für grosse Anlagen auf dauerhaft installierten Parkplatzarealen: 250 Fr./kW oder 1 Rp./kWh.

Für den Vollzug der Auktionen für die gleitende Marktprämie wird, wie bereits heute für die Auktionen für die Einmalvergütungen, die Vollzugsstelle (Pronovo AG) zuständig sein.

2.1.4 Gleitende Marktprämie für Windenergieanlagen

Höhe des Vergütungssatzes

Der Bericht «Investitions- und Planungsbeiträge für Windenergieanlagen1» zeigt auf, dass die spezifischen Investitionskosten (Fr./MW) wesentlich von den Erschliessungs- und Transportkosten abhängig sind: Je komplexer die Erschliessung mit Strasse und Stromnetz und je aufwändiger der Transport, umso höher liegen die spezifischen Investitionskosten. Dieser Zusammenhang wird bei der gleitenden Marktprämie für Windenergieanlagen berücksichtigt, indem die Schweiz in drei Höhenstufen («Kategorien I–III») eingeteilt wird. Die Höhenlage hat zudem auch einen wesentlichen Einfluss auf die Wahl des Typs der Windenergieanlage und somit auf die Gestehungskosten.

Die Betreiber von Windenergieanlagen erhalten während der ersten fünf Betriebsjahre einen fixen Vergütungssatz. In Anlehnung an das beim Einspeisevergütungssystem bewährte Prinzip wird nach den ersten fünf Betriebsjahren die tatsächliche mittlere Produktion einer Anlage mit einer Referenzproduktion verglichen. In Abhängigkeit des Verhältnisses der Referenzproduktion zur tatsächlichen Produktion wird dann die effektive Höhe des Vergütungssatzes über die 20 Jahre der Vergütungsdauer festgelegt.

Anforderungen an das Gesuch

Für die Einreichung eines Gesuchs um gleitende Marktprämie für Windenergieanlagen ist – im Gegensatz zu den anderen Technologien – keine Baubewilligung notwendig. Dies deshalb, weil aktuell vom Planungsbeginn bis zum Erreichen der Baubewilligung immer noch rund 15 Jahre oder mehr vergehen können. Die Voraussetzung einer rechtsgültigen Baubewilligung würde Windenergieprojekte de

1 Investitions- und Planungsbeiträge für Windenergieanlagen, New Energy Scout + EBP, 2020