Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

Konzession steht es dem Konzessionsgeber frei, die Konzession einem Dritten zu erteilen, das Kraftwerk selbst zu nutzen oder auch keine Konzession zu erteilen und den Betrieb des Kraftwerks einzustellen. Das stellt für die Betreiber eine Unsicherheit für allfällige Erweiterungs- und Erneuerungsinvestitionen dar. Diese Unsicherheit würde verstärkt, wenn in der EnFV eine Mindestbetriebsdauer von 20 Jahren vorgeschrieben würde. Deshalb bleibt die Mindestbetriebsdauer für Wasserkraftanlagen unverändert bei 15 Jahren.

2.3 Projektierungsbeiträge

2.3.1 Ansätze und Mindestbeiträge

Die gesetzlichen Maximalbeiträge betragen für alle anspruchsberechtigten Technologien (Wind- und Wasserkraft sowie Geothermie) 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten (Art. 26 Abs. 3bis, Art. 27a Abs. 3 und Art. 27b Abs. 3 EnG). In der Verordnung wird der Ansatz für alle Technologien auf den gesetzlichen Höchstansatz festgesetzt, da gegenwärtig neue Projekte nur mit Zurückhaltung aufgegleist werden. Grund für die Zurückhaltung sind die hohen Projektierungskosten und die mit den langwierigen (Einsprache-) Verfahren zusammenhängenden erheblichen Realisierungsrisiken.

Projektanten, deren Projektierungskosten nicht mindestens 75 000 Franken betragen, kann es zugemutet werden, die Kosten selber zu tragen. Um den Vollzugsaufwand gering zu halten, legt Artikel 35 Absatz 1 deshalb einen Mindestbeitrag von 30 000 Franken (40 % der anrechenbaren Projektierungskosten von 75 000 Fr.) fest. Für kostengünstigere Projekte kann – sobald die Baubewilligung vorliegt – ein Investitionsbeitrag beantragt werden.

2.3.2 Verfahren

Die Gesuche um einen Projektierungsbeitrag werden nach dem Einreichedatum behandelt. Die mit dem Gesuch einzureichenden Angaben und Unterlagen werden in den jeweiligen technologiespezifischen Anhängen geregelt. Sollten nicht genügend Mittel vorhanden sein, wird je Technologie eine Warteliste geführt. Betreffend Gesuchsverfahren und anrechenbare Kosten gilt sinngemäss dasselbe wie für die jeweiligen Investitionsbeiträge für die einzelnen Technologien. Der Entwicklungsstand des Projekts ist jährlich in einem kurzen Bericht darzulegen, wobei die abgeschlossenen und die noch zu erledigenden Teilphasen mit den entsprechenden Phasenzielen aufzuführen sind.

Bei Wasserkraftanlagen und bei Geothermieanlagen, die neue Tiefbohrungen beinhalten, muss eine Vorstudie eingereicht werden, anhand derer geprüft werden kann, ob die grundlegenden technischen Standards eingehalten werden und ob die Angaben plausibel sind. Bei Windenergieanlagen wird ebenfalls eine Vorstudie verlangt, die Informationen zur Lage des Parkperimeters sowie der Standorte der Windenergieanlagen enthalten muss.

2.3.3 Rückzahlung

Mit den Projektierungsbeiträgen wird die Entwicklung von Projekten beanreizt. Nach Erlangung der Baubewilligung steht es den Projektanten frei, das Projekt aus Wirtschaftlichkeitsgründen oder anderen Überlegungen nicht zu realisieren. Wenn ein Projektant für die Entwicklung eines Projekts öffentliche Mittel erhalten hat und sich – trotz Wegfall der Realisierungsrisiken – dazu entschliesst, eine Anlage nicht zu bauen, müssen die für die Entwicklung des Projekts erhaltenen Mittel wieder zurückbezahlt werden.