Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
1. Ausgangslage
Das Parlament hat am 29. September 2023 im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (BBl 2023 2301) u.a. das neue Förderinstrument der gleitenden Marktprämie für Wasserkraft-, Photovoltaik-, Windenergie- und gewisse Biomasseanlagen eingeführt (Art. 29a ff. des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]). Dieses Instrument vergütet während einer gewissen Laufzeit die Differenz zwischen einem festgelegten Vergütungssatz und den Erlösen aus dem Stromverkauf. Damit wird im Gegensatz zum Investitionsbeitrag der jährliche Erlös für den ins Stromnetz eingespeisten Strom abgesichert. Für die Projektanten von gewissen neuen sowie erheblich erneuerten und erweiterten Stromerzeugungsanlagen besteht somit neu ein Wahlrecht zwischen den bestehenden Investitionsbeiträgen bzw. Einmalvergütungen und der gleitenden Marktprämie (Art. 29b EnG). Zur Regelung des Vollzugs der gleitenden Marktprämie sind neue Bestimmungen in der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) notwendig.
Im Weiteren hat das Parlament für Wasserkraft-, Windenergie- und Geothermieprojekte die Einführung von Projektierungsbeiträgen beschlossen (Art. 26 Abs. 3bis, Art. 27a Abs. 3 und Art. 27b Abs. 3 EnG). Auch deren Vollzug wird in der EnFV geregelt.
In der parlamentarischen Beratung zum oben erwähnten Bundesgesetz hatte der Nationalrat für gewisse Fahrzeugabstellplätze eine Verpflichtung zur Erstellung von solaraktiven Überdachungen beschlossen (Art. 45abis E-EnG). Der Ständerat sprach sich dagegen aus. In der Differenzbereinigung verzichtete der Nationalrat auf die Bestimmung, u.a. weil (bereits unter geltendem Recht) ein Bonus für solche Anlagen möglich ist. Mit der vorliegenden Revision wird ein solcher Bonus eingeführt.
Die Vorlage enthält zudem weitere Anpassungen, welche teils keinen (direkten) Bezug zur Gesetzesrevision haben.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Gleitende Marktprämie
2.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Die Idee des Förderinstruments der gleitenden Marktprämie ist, über die Vergütungsdauer die aus der Investition resultierenden Jahreskosten abzusichern und damit für den Anlagenbetreiber eine angemessene Rendite zu gewährleisten. Beim Investitionsbeitrag kennt der Gesuchsteller bereits vor dem Investitionsentscheid die Höhe der Unterstützung. Beim System der gleitenden Marktprämie hängt die Unterstützung von der Marktpreisentwicklung ab; somit ist die Höhe der Unterstützung erst nach deren Laufzeit ersichtlich. Im Gegenzug sorgt die gleitende Marktprämie dafür, dass die Rendite während der Laufzeit in etwa konstant bleibt. Bei den Investitionsbeiträgen ist hingegen die effektive Rendite erst im Nachhinein ersichtlich.
Für grössere steuerbare Wasserkraftwerke wird der Vergütungssatz mit den aus der Investition resultierenden Jahreskosten bestimmt und es wird ein investitionsspezifischer Umsatz bestimmt.
Die Marktprämie bzw. der Vergütungssatz für einzelne Anlagen wird bei Windenergie- und Biomasseanlagen anhand der Gestehungskosten von Referenzanlagen bestimmt, zuständig für den Vollzug ist die Vollzugsstelle. In Angleichung an die gleitende Marktprämie werden neu auch die Investitionsbeiträge für Windenergie-, Biogas-, Klärgasanlagen und Holzkraftwerke nach dem Referenzanlagenprinzip bestimmt, zuständig ist auch hier nunmehr die Vollzugsstelle. Die Investitionsbeiträge für Kehricht- und Schlammverbrennungs- sowie Deponiegasanlagen werden weiterhin im Einzelfall bestimmt, der