Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
jedoch keine KEV-Gelder mehr zur Verfügung. Um den Ausbau der Windenergie im geplanten Umfang fördern zu können, wurde deshalb die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Bedingungen KEV-Bescheide von einer Windenergieanlage auf eine andere zu übertragen.Seit 2018 wurden dem BFE acht Gesuche zur Übertragung von positiven KEV-Bescheiden eingereicht. Sieben davon konnten bewilligt werden, eines wurde abgelehnt.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen werden für die finanzielle Förderung von Windenergieanlagen wahlweise Projektierungsbeiträge und Investitionsbeiträge oder die gleitende Marktprämie zur Verfügung stehen. Die Übertragung von positiven KEV-Bescheiden wird damit nicht mehr nötig sein und die entsprechenden Bestimmungen in der EnFV werden daher aufgehoben.
2.5 Wasserkraft: Weitere Änderungen
Gemeinwesen sind verpflichtet, die Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen. Trinkwasserversorgungsanlagen müssen daher gebaut bzw. erneuert werden, wenn die Notwendigkeit dafür besteht. Der Einbau der eigentlichen Anlagenteile zur Produktion von Elektrizität (z.B. Turbine) und das Gesuch um einen Investitionsbeitrag erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt.
Bei solchen Vorhaben sind nur die Investitionskosten anrechenbar, die der Produktion von Elektrizität dienen und entweder nach der Zusicherung des Investitionsbeitrags oder nach der Bewilligung des früheren Baubeginns getätigt wurden. Dies weil die Investoren die vorangehenden Investitionen ohne konkrete Förderaussicht ausgelöst haben.
2.6 Photovoltaik
2.6.1 Bonus für Anlagen auf dauerhaft installierten Parkplatzarealen
Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen wurden in den vergangenen Jahren mittels zweier Studien2 untersucht. Demnach haben diese Anlagen den Vorteil, dass sie eine effiziente Lösung für die Mehrfachnutzung von Parkplatzflächen bieten: Fahrzeuge werden durch die Überdachung vor der Witterung geschützt, es kann Elektrizität produziert werden und ggf. mittels Ladestationen effizient vor Ort genutzt werden. Die Ladestationen für die Elektromobilität können zudem direkt in die Struktur integriert werden. Das Potenzial dieser Anlagen beträgt 2 bis 3 GW. Allerdings weisen sie mit 2 000 bis
3 500 Fr./kW installierter Leistung deutlich höhere Kosten auf als vergleichbar grosse Anlagen auf grossen Dachflächen. Um das Potenzial effizient zu erschliessen, sollen diese Anlagen ab einer Leistung von mindestens 100 kW mit einem speziellen Bonus gefördert werden. Dieser Bonus kommt entweder zur «Grundvergütung» der Einmalvergütung für grosse Anlagen (GREIV) hinzu, wenn bei der Anlage Eigenverbrauch vorliegt (z.B. durch Ladestationen), oder zur hohen Einmalvergütung (HEIV) oder der gleitenden Marktprämie (ab 150 kW Leistung), wenn die gesamte Elektrizität ins Verteilnetz eingespeist wird. Die GREIV für eine Anlage bis 500 kW Leistung beträgt ab dem 1. April 2025
264 Fr./kW installierter Leistung. Damit der Bonus nicht höher ausfällt als die Grundvergütung und um den Bau möglichst günstiger Anlagen zu fördern, wird der Bonus auf 250 Fr./kW bei einer Förderung mit einer GREIV oder HEIV festgelegt. Ausgehend von einer Produktion von 25 000 kWh pro kW installierter Leistung über die Lebensdauer einer solchen Anlage, ergibt sich im Fall einer Förderung mit der gleitenden Marktprämie ein Bonus in der Höhe von 1 Rp./kWh.
2.6.2 Anpassungen der Einmalvergütung
Die Sätze der Einmalvergütung (EIV) für Photovoltaikanlagen legt der Bundesrat in der EnFV fest. Das BFE prüft die Sätze regelmässig. Zum 1. April 2025 werden die Sätze der Neigungswinkelboni stark
2 Solarstrom auf Parkplatzüberdachungen (energiezukunftschweiz.ch), 2022 und Solarstrom auf Infrastruktur (energiezu kunftschweiz.ch), 2021