Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
gleiche Wassermenge verarbeitet. Damit drückt sich der Nutzen der Investition eher in einer Qualitätssteigerung der Produktion (und damit in einem Mehrerlös) als in einer Mehrproduktion, aus. Aus diesem Grund wird die aus der Investition resultierende Mehrproduktion bei erheblichen Erweiterungen wie folgt berechnet: Sie entspricht der Multiplikation der jeweiligen Jahresproduktion der Anlage nach Investition mit dem Verhältnis vom Mehrerlös und Gesamterlös der Anlage nach der Investition
(Ziff. 4.3.1). Bei erheblichen Erneuerungen ist massgebend, wieviel der bestehenden Produktion durch die Erneuerungsinvestition erhalten wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein erneuertes Anlagenteil ohne die Erneuerungsinvestition ausfällt.
Bei steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW wird die Mehrproduktion jährlich neu festgelegt (Ziff. 4.3.2).
Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen von nicht steuerbaren Anlagen und Anlagen kleiner oder gleich 3 MW wird die aus der Investition resultierende Mehrproduktion zum Zeitpunkt der Zusicherung dem Grundsatz nach festgelegt. Bei Erneuerungen ist auch hier massgebend, wieviel der bestehenden Produktion durch die Erneuerungsinvestition erhalten wird. Ab dem sechsten Betriebsjahr wird der Mittelwert der ersten fünf Betriebsjahre verwendet. Damit wird der auf die Produktion nach Investition anzuwendende Prozentsatz ab dem sechsten Betriebsjahr konstant bleiben. Die zur Bestimmung der gleitenden Marktprämie nötige Mehrproduktion kann sich, abhängig von der Gesamtproduktion der Anlage, nach Investition jährlich verändern.
Ziff. 5 und 6
Die Informationen, die die Betreiber jährlich dem BFE einreichen müssen, sind in Ziffer 5 geregelt.
Die bei einer erheblichen Erweiterung oder Erneuerung zu vergütende Energiemenge bestimmt sich nach Artikel 30aquater(Ziff. 6).
Anhang 6.2 Gleitende Marktprämie für Windenergieanlagen
Die gleitende Marktprämie ist analog zum Vergütungsmodell KEV aufgebaut: Während der ersten fünf Betriebsjahre erhält jede Anlage eine fixe Anfangsvergütung (Rp./kWh). Danach wird die tatsächliche Produktion dieser Anlage mit einer Referenzproduktion verglichen. Das Verhältnis zwischen tatsächlicher Produktion und Referenzproduktion bestimmt die Höhe des Vergütungssatzes (Rp./kWh) über die gesamte Dauer von 20 Jahren.
Die Höhe der gleitenden Marktprämie ist in drei Kategorien, entsprechend der Höhenlage der Anlagen, unterschiedlich festgelegt (vgl. oben Ziff. 2.1.5).
Anhang 6.3 Gleitende Marktprämie für Biomasseanlagen
Die Regelungen in Anhang 6.3 der gleitenden Marktprämie für Biomasseanlagen sind sehr nahe an jenen des Einspeisevergütungssystems (Anhang 1.5) gehalten, mit folgenden Ausnahmen:
Der Holzbonus wird im Rahmen der gleitenden Markprämie (und der Betriebskostenbeiträge, vgl. Erläuterungen zu Anhang 5) nur noch in den Wintermonaten ausbezahlt; dies als Folge der zunehmenden Energieholzknappheit. Holz soll vorrangig zur Spitzenlastabdeckung im Winter eingesetzt werden und nicht ganzjährig als Bandenergie.
Der Landwirtschaftsbonus im Rahmen der gleitenden Marktprämie wird nur Anlagen gewährt, die maximal 10 Prozent Co-Substrat verwenden (Ziff. 3.4.1). Beim Einspeisevergütungssystem und den Betriebskostenbeiträgen gilt hingegen ein Maximum von 20 Prozent Co-Substrat. Das ist eine Folge der zunehmenden Substratknappheit. Neue landwirtschaftliche Anlagen sollen zwar noch Co-Substrat verwenden können und damit ihre Wirtschaftlichkeit verbessern, jedoch nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher.
Der Anteil der zu vergütenden Energie bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen bestimmt sich nach Artikel 30equater.