Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

Buchstabe g legt fest, dass eine Wasserkraftanlage dann als steuerbar gilt, wenn sie die Möglichkeit hat, bei Bedarf bzw. bei Belieben sechs Stunden auf Volllast betrieben werden zu können.

Art. 3 Abs. 2bis

Der Ersatz von Rotor, Konversionseinrichtung und Turm gilt bei Windenergieanlagen als kompletter Ersatz der Anlage, welche damit als Neuanlage zu behandeln ist (vgl. Ziff. 2.4.3).

Art. 4 Abs. 2

Bei Holzkraftwerken entspricht die Nennleistung des Stromgenerators nicht der Leistung, auf die die Gesamtanlage ausgerichtet ist. Der Stromgenerator ist so gross zu dimensionieren, dass er auch Leistungsspitzen aushalten kann. Da der Investitionsbeitrag neu nach dem Referenzanlagenprinzip pro kW Leistung gewährt wird, wäre es nicht sachgerecht, für die Bestimmung der Anlagenleistung auf die Komponente abzustellen, die die grösste Leistung aufweist. Daher drängt sich eine Präzisierung der massgebenden Anlagenleistung auf. Die Hersteller geben in der Regel die Dauerleistung an, für die die Anlage ausgelegt ist. Diese entspricht der höchsten Leistung, die bei einem bestimmungsgemässen Betrieb ohne zeitliche Einschränkung erbracht wird und die Lebensdauer und Sicherheit der Anlage nicht beeinträchtigt. Für die Investitionsbeiträge ist daher auf diese Leistung abzustellen.

Art. 8 Ausübung des Wahlrechts nach Artikel 29b EnG

Bei Wasserkraftanlagen können Betreiber zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sowohl einen Investitionsbeitrag als auch die gleitende Marktprämie beantragen. Sie haben das Wahlrecht spätestens 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der gleitenden Marktprämie und des Investitionsbeitrags auszuüben (Abs. 1 Bst. a).

Bei Photovoltaikanlagen muss das Wahlrecht zum Zeitpunkt der Einreichung des Gebots ausgeübt werden (Abs. 1 Bst. b), damit die einzelnen Auktionen durchgeführt werden können.

Bei Wind- und Biomasseanlagen ist das Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs auszuüben (Abs. 1 Bst. c).

Hat sich ein Betreiber einmal für die eine oder die andere Förderung entschieden, kann bei einer allfälligen späteren erheblichen Erweiterung oder Erneuerung nicht auf das andere Förderinstrument gewechselt werden. Die definitive Wahlrechtsausübung dient dem effizienten Vollzug und vermindert die Gefahr einer Überförderung.

Art. 22 Abs. 2

Diese Bestimmung ist rein deklaratorisch, da der Bund keine Kompetenzen hat, in die kantonalen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren einzugreifen. Daher wird Artikel 22 Absatz 2 aufgehoben.

Art. 25 Abs. 4bis

Bereits heute wird bei Anlagen im Einspeisevergütungssystem, die Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht einhalten, ein allfälliger übersteigender Teil in Rechnung gestellt. Dies soll nun zusammen mit der entsprechenden Bestimmung zu den Anlagen im System der gleitenden Marktprämie (Art. 30anovies) explizit geregelt werden. Durch diese Handhabung wird verhindert, dass Anlagenbetreiber absichtlich gewisse Voraussetzungen oder Anforderungen nicht erfüllen, um den übersteigenden Teil nicht entrichten zu müssen.

Art. 26 Abs. 4

Das Bewirtschaftungsentgelt wird im Einspeisevergütungssystem an Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung als Entschädigung für die Vermarktungskosten bezahlt. Es setzt sich aus Fixkosten (Ad-