Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Energieförderungsverordnung

Arbeiten aus der Branche werden für Laufwasserkraftwerke Energiebewirtschaftungs- und Vermarktungskosten von 0.25 Rp./kWh und für Speicher-, Pumpspeicher- und Umwälzkraftwerke von

0.4 Rp./kWh berücksichtigt. Für die Unternehmensführungs- und Kraftwerksbewirtschaftungskosten gilt für sämtliche Kraftwerke ein Wert von 0.38 Rp./kWh. Bei Laufwasserkraftwerken werden folglich gesamtbetriebliche Leistungen in der Höhe von 0.63 Rp./kWh berücksichtigt, bei Speicherwasserkraftwerken betragen diese 0.78 Rp./kWh.

Art. 96a Ausschlussgrund

Zusätzlich zum bereits bestehenden Ausschlussgrund ist zu präzisieren, dass ein Betriebskostenbeitrag für den Teil der produzierten Elektrizität ausgeschlossen ist, der bereits mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird.

Art. 98 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2

Die gleitende Marktprämie und die Einspeisevergütung haben eine ähnliche Funktionsweise, weshalb bei beiden die gleichen Angaben publiziert werden.

Art. 108b

Die gleitende Marktprämie wird nur gewährt, wenn einem Projekt vor Baubeginn die gleitende Marktprämie zugesprochen oder der frühere Baubeginn bewilligt worden ist. Der frühere Baubeginn kann vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien gar nicht bewilligt werden. Für Projekte, bei denen sich der Betreiber erst nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur gleitenden Marktprämie für die gleitende Marktprämie entscheiden kann und für die bereits vorher für einen Investitionsbeitrag entweder eine Zusicherung dem Grundsatz nach oder eine Bewilligung zum früheren Baubeginn erteilt wurde, gilt diese Bewilligung oder Zusicherung auch für die gleitende Marktprämie.

7. Erläuterungen zu den Anhängen

Anhang 1.2 Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziffer 4.3 Buchstabe d wird nur deshalb geändert, weil die Abkürzung «HKSV» neu bereits weiter vorne in der Verordnung eingeführt wird.

Anhang 1.3 Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem

Aufgrund der Änderung zum Referenzanlagenprinzip gibt es bei Windenergieanlagen neu Leistungsklassen und nicht mehr Kategorien (Titel von Ziff. 2).

Die Übertragung von Zusicherungen dem Grundsatz nach bei Windenergieanlagen wird aufgehoben (Ziff. 5.2), vgl. dazu oben Ziffer 2.4.4.

Anhang 1.5 Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziffer 3.1.4 wird aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2173/2022 vom 20. November 2023 aufgehoben.

Anhang 2.1 Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Der Bonus für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt neu 400 Franken pro kW und derjenige für angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt neu 200 Franken pro kW (Ziff. 2.7).