Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 33 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Energieförderungsverordnung
Für nicht steuerbare Kraftwerke und Kraftwerke mit einer mechanischen Bruttoleistung von höchstens 3 MW wird die gleitende Marktprämie unabhängig von den effektiven Erlösen ermittelt. Für steuerbare Kraftwerke mit einer mechanischen Bruttoleistung von mehr als 3 MW werden die Erlöse zur Ermittlung des Referenzmarktpreises in Rp./kWh mit Faustformeln (Heuristiken) hergeleitet und anschliessend durch die aus der Investition resultierende Mehrproduktion dividiert (vgl. Anhang 6.1 Ziff. 4.2.2 ff.).
Die folgende Abbildung gibt eine Übersicht zur Anwendung und Berechnung der einzelnen Elemente der gleitenden Marktprämie (gMP).
Abb. 1: Übersicht der Elemente und grobe Beschreibung zur Berechnung der gleitenden Marktprämie
Abb. 1: Übersicht der Elemente und grobe Beschreibung zur Berechnung der gleitenden Marktprämie
Für die konkrete Berechnung sei auf Anhang 6.1 sowie die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.
2.1.3 Gleitende Marktprämie für Photovoltaikanlagen
Die gleitende Marktprämie für die Photovoltaik steht Anlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW Leistung zur Verfügung. Die Vergütungssätze werden durch Auktionen bestimmt. Der Mechanismus zur Bestimmung funktioniert gleich wie bei den Auktionen für die hohe Einmalvergütung (HEIV), die seit 2023 stattfinden. Zukünftig ist vorgesehen, dass je zwei Auktionen parallel stattfinden, eine für die gleitende Marktprämie sowie eine für die bisherige HEIV. Das BFE legt die jeweiligen Gebotstermine, die Höchstgebote in Rp./kWh bzw. Fr./kW und die jeweiligen Volumina fest. Das Wahlrecht zwischen den beiden Fördermitteln wird also ausgeübt, indem das Gebot in der jeweiligen Auktion abgegeben wird. Es ist nicht zulässig, in der gleichen Auktionsrunde für das gleiche Projekt ein Gebot in der Auktion der gleitenden Marktprämie und der Auktion für die HEIV abzugeben. Da der Gesetzgeber bei den Auktionen für die gleitende Marktprämie keine Sanktionsmöglichkeit vorgesehen hat, entfällt bei diesen Auktionen die Zahlung einer Sicherheitsleistung. Dafür wird für beide Auktionen eine bei Gebotsabgabe zu entrichtende Teilnahmegebühr von 300 Franken eingeführt.
Wird eine Photovoltaikanlage, die sich im System der gleitenden Marktprämie befindet, nachträglich erweitert, wird der Anteil, der mit der gleitenden Marktprämie gefördert wird, an die neuen Verhältnisse