Ergebnisbericht VZV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 31 Seiten

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exemple un module complémentaire qui devrait être suivi en vue de l’obtention de la catégo-

rie A, B ou B1. Dès lors, pour remédier à ces limitations, le cours de théorie de circulation

devrait être scindé en deux phases distinctes. La première phase, comprenant deux modules

de 2 heures chacun, serait destinée à l’accès à la sous-catégories A1. La seconde phase,

également composée de deux modules de 2 heures, serait réservée à l’accès aux catégories

A et B ou à la sous-catégorie B1. Cette méthode serait analogue à l’instruction pratique de

base pour motocyclistes (IPB) en vigueur auparavant, permettant une progression pédago-

gique mieux adaptée à l’expérience et aux besoins des candidats.

Einerseits wäre es von Vorteil, dass die Inhalte des VKU mit dieser Änderung nun in der TP AGVS abgefragt werden könnten. Andererseits ist aus unserer Sicht der Nachteil einer Änderung

der bisherigen Praxis zu gross, sodass der VKU und die TP beide zeitlich nah beieinander

abgeschlossen werden, die praktischen Fahrlektionen aber viel später beginnen. Der VKU

vermittelt in erster Linie viele wichtige Aspekte des Verkehrssehen, von Umweltfaktoren, der

Verkehrsdynamik sowie der Geschwindigkeit, der Verkehrssicherheit, sowie weitere Fakten

und Tipps zum Fahrverhalten in unterschiedlichsten Situationen. Dabei darf nicht ausser Acht

gelassen werden, dass ein vorangehendes Wissen über die Verkehrsregeln und Verkehrs-

schildern das Verständnis für praxisorientierte Inhalte des VKU weiter fördern. Die Integration

von neuen Inhalten zu FAS und zum AF ist zu befürworten und spricht weiter dafür, die bis-

herige Praxis beizubehalten, weil es von grossem Vorteil ist, dass die vermittelten Inhalte

des VKU direkt in den praktischen Fahrstunden vor der praktischen Prüfung erlebt werden

können und nicht nur Theoriewissen bleiben. Aus diesem Grund ist der AGVS überzeugt,

dass mit dem heutigen Ablauf angehende Neulenker am meisten vom VKU profitieren kön-

nen.

In vielen Ausbildungen zeigt es sich, dass Personen, die bereits erste praktische Erfahrungen SVLT sammeln konnten, im Unterricht mehr verstehen und profitieren können. Aus diesem Grund

bevorzugen wir die bisherige Regelung.

Verkehrskunde hat nichts mit Basistheorie zu tun. Es ist eine Verkehrssinn-Schulung. Hatten Jung wir schon, fand man damals als sinnlos, wieso also wieder. Jetzt noch sinnloser, da die Schü-

ler mit 15,5 Jahren kommen können.

In vielen Ausbildungen zeigt es sich, dass Personen, die bereits erste praktische Erfahrungen Lohnunternehmer sammeln konnten, im Unterricht mehr verstehen und profitieren können. Aus diesem Grund

bevorzugen wir die bisherige Regelung.

Keine Stellungnahme (in Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)

Städteverband, sgv, KSSD, SVSP, auto-schweiz, Fussverkehr, VöV, NVB+NGF, QAED, Gähler

3.1.2 VKU frühestens sechs Monate vor Erreichen Mindestalter (Frage 2)

Sind Sie einverstanden, dass der Kurs über Verkehrskunde neu frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters besucht werden darf (Art. 18 Abs. 2 E-VZV)?

Quantitative Beurteilung

Anzahl Anteil (%) JA NEIN Keine Total JA NEIN

Stel-

lung-

nahme / nicht

betrof-

fen

1 Kantone 19 7 0 26 73% 27%

In der Bundesversammlung vertretene poli-

0 0 0% 0% 2 tische Parteien

Gesamtschweizerische Dachverbände der

13 0 0 0 0 0% 0% 3 Gemeinden, Städte und Berggebiete

Gesamtschweizerische Dachverbände der

1 1 0% 0% 4 Wirtschaft

5 Weitere interessierte Kreise

13 Der Schweizerische Städteverband hat im Fragebogen bei allen 6 Fragen «JA» sowie «keine Stellungnahme/nicht betroffen» angekreuzt. Diese Stellungnahme kann bei der quantitativen Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich ist, ob es sich effektiv um eine Zustimmung oder keine Stellungnahme/nicht betroffen handelt.