Ergebnisbericht VZV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 31 Seiten

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1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat seine Weisungen betreffend den Kurs über Verkehrskunde im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des ersten Pakets der Revision der Führerausweisvorschriften letztmals im Jahr 2020 überarbeitet und per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Die damaligen Arbeiten und insbesondere die Konsultation der Stakeholder zeigten auf, dass eine grundlegende Überarbeitung der Weisungen angezeigt ist. Der VKU soll zukünftig nicht mehr in Form von Weisungen des ASTRA geregelt werden, sondern mit einer Amtsverordnung des ASTRA. Damit wird einem Bundesgerichtsurteil1 Rechnung getragen, wonach Verpflichtungen aus Weisungen des ASTRA nicht rechtsverbindlich sind, weil Weisungen nicht nach dem Publikationsgesetz (PublG)2 bekannt gemacht werden können.

1.2 Inhalt der Vorlage

Mit der vorliegende Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)3 wird vorgeschlagen, dass der VKU wieder vor der Prüfung der Basistheorie (TP) absolviert werden soll, wie dies bis 2003 der Fall war. Dies erscheint aus heutiger Sicht sinnvoller und zweckmässiger und soll zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit führen. Führerausweisbewerbenden setzen sich so im VKU von Anfang an mit den eigenen Fahrmotiven sowie Themen wie Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme, welche neu umfassend in den VKU integriert werden sollen, auseinander – noch bevor sie nach der TP mit dem praktischen Fahren beginnen. Zudem kann ihnen die gesamte Fahrausbildung bereits ganz zu Beginn erklärt werden. Da der VKU eine zentrale Rolle in der gesamten Ausbildung spielt, sollen seine Inhalte auch an der TP abgefragt werden, was ein weiterer Vorschlag der Vorlage darstellt. Um sicherzustellen, dass der VKU nicht von allzu jungen Personen absolviert wird und dadurch unnötig viel Zeit zwischen Absolvierung des VKU und der TP verstreichen würde, wird empfohlen, dass der VKU zukünftige frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters besucht werden darf. Weiter wird vorgeschlagen, dass die Kantone im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach Artikel 24 der Fahrlehrerverordnung (FV)4 die Qualität des Kurses über Verkehrskunde sowie der Lehrmittel kontrollieren und diese Tätigkeit an Dritte delegieren können.

1.3 Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens

Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren am 7. Juni 2024 eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 30. September 2024. Eingeladen wurden die Kantone, in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, gesamtschweizerische Dachverbände sowie weitere interessierte Kreise. Den Adressatinnen und Adressaten standen folgende Unterlagen5 zur Verfügung:

- Begleitschreiben zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens,

- Entwurf der Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung (VZV),

- Entwurf der Verordnung des ASTRA über den Kurs über Verkehrskunde (VKUV),

- Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über

Verkehrskunde und der Verordnung des ASTRA über den Kurs über Verkehrskunde (VKUV)

- Synoptische Übersicht der geplanten Änderungen der VZV,

- Fragebogen,

- Liste der Vernehmlassungsadressaten.

1 Verbundenes Urteil 2C_75 2019 und 2C_76 2019 vom 12. November 2019

2 Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 (PublG; SR 170.512)

3 Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51)

4 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 2007 (FV; SR 741.522)

5 Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf der Webseite der Schweizer Bundesbehörden einsehbar: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > UVEK > Vernehmlassung 2024/50.