Ergebnisbericht VZV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 31 Seiten

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ne doit pas s’en trouver augmenté. Or, cela ne ressort pas de cet article ni de l’art. 7 al. 2. Cela doit être précisé.

Art. 5 al. 1 let. a OCTC : adapter la version française, par exemple en mentionnant :

La salle de cours doit contenir notamment :

a. Les moyens didactiques utilisés

b. Divers moyens d’enseignement permettant un travail interactif

La mise en œuvre prend du temps. En plus de l’adaptation des systèmes, il faut impérative- VS ment former les expertes et experts de la circulation. Une fois les nouveaux moyens didactiques élaborés, il faudra également prévoir du temps pour les contrôles de qualilté. Un délai de 16 mois est souhaitable à cet effet.

En ce qui concerne l’enchaînement des blocs d’enseignement, nous ne préconisons un changement d’ordre qu’à titre exceptionnel (le bloc 4 contient un résumé et doit donc obligatoirement être le dernier module).

L’art. 11 de l’OAC et l’annexe 4 doivent être adaptés de manière à permettre à l’avenir une saisie numérique des données sur toute la ligne. Nous demandons que cela soit ajouté à l’adaptation actuelle de l’OAC. Il s’agit d’une base importante pour pouvoir recueillir les premières expériences concernant l’introduction de l’eID.

Antrag zu Art. 6 Abs. 1 und 2 E-VKUV: Die Abs. 1 und 2 seien so anzupassen, dass an ZG Samstagen zwei Unterrichtsblöcke stattfinden können und während der Woche Lektionen längstens bis 22.00 Uhr erteilt werden dürfen.

Begründung: Halbtagsschulungen an einem Samstagmorgen sollen wieder möglich sein. Zu begrenzen ist die Unterrichtszeit am Abend.

Antrag zu Art. 7 Abs. 1 E-VKUV: Abs. 1 sei so anzupassen, dass die Unterrichtsblöcke zwingend in der Reihenfolge 1 – 4 zu absolvieren seien.

Begründung: Es macht wenig Sinn, wenn im VKU-Kurs Teil 4 ein Rückblick über die Unterrichtsblöcke 1 – 4 gemacht wird, wenn nur die Reihenfolge des Unterrichtsblocks 1 vorgeschrieben ist.

Die Umsetzung des neuen Prozesses wird einen nicht zu unterschätzenden Aufwand bei den ZH Zulassungsbehörden (neue Prüfungen, intensivere Kontrollen, Schulung) und bei der Fahrlehrerschaft (Schulung, Instruktionsmaterial) im Rahmen der Vorbereitung und der Umsetzung bedeuten. Wir stellen deshalb in Frage, ob dies bis zu Beginn des Jahrs 2026 in der notwendigen Qualität bewältigt werden kann.

In zahlreichen Kantonen sind bereits oder werden aktuell die Rechtsgrundlagen geschaffen, die durchgängig digitalisierte Verwaltungsverfahren ermöglichen oder sogar vorschreiben. Unseres Erachtens sollte die Gelegenheit der vorliegenden Revisionsvorlage genutzt werden, Art. 11 VZV so anzupassen, dass auf kantonaler Ebene diese Verfahren auch digital durchgeführt werden können.

Ein besonderes Augenmerk bei der Vorlage ist dem Übergangsrecht zu schenken. So sollte in der Verordnung klar geregelt werden, dass der neue Prozess zum Erlangen des Lernfahrausweises nur auf Verfahren zur Anwendung gelangt, bei welchen das Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises nach dem 1. Januar 2026 gestellt worden ist. Die vor resp. bis zum 31. Dezember 2025 gestellten Gesuche werden nach dem bisherigen Verfahren abgewickelt. Eine Vermischung von bisherigem und neuem Verfahren muss vermieden werden. Dies muss in Art. 151q VZV klar zum Ausdruck kommen.

Die Umsetzung benötigt Zeit. Neben der Anpassung der Systeme müssen die Verkehrsex- asa pert*innen geschult werden. Nach der Erarbeitung der neuen Lehrmittel ist ebenfalls Zeit für die Qualitätskontrollen vorzusehen. Dazu ist eine Vorlaufzeit von 16 Monate erwünscht.

Bei der Abfolge der Unterrichtsblöcke empfehlen wir nur in Ausnahmefällen eine Änderung der Abläufe (Resümee in Block 4 daher zwingend letztes Modul).

Die BFU begrüsst den mit dieser Teilrevision vollzogenen Schritt zur zeitlichen Abfolge von BFU VKU und Basistheorieprüfung, aber insbesondere die längst überfällige inhaltliche Anpassung an die sich verändernden Rahmenbedingen für die Fahrausbildung.

Mit der stärkeren Gewichtung der eigenen Fahrmotive, der Gefahrenlehre sowie der Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme werden wesentliche Aspekte für ein sicheres Fahrverhalten gefördert und somit die Verkehrssicherheit erhöht.

Eine Überprüfung der Lerninhalte und Vermittlungsmethoden von (neuen) Kompetenzanforderungen u. a. im Zusammenhang mit dem automatisierten Fahren sollte konsequent und