Ergebnisbericht VZV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 31 Seiten

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Andernfalls würden bei den Behörden nachträglich unnötiger Verwaltungsaufwand und

seitens der Kundschaft unnötige Kosten entstehen.

2. Ohne rechtzeitige Generierung und Zuteilung der FABER-Nummer würde die Administ-

ration und Kontrolle des Verfahrens - zumindest mit den heutigen Instrumenten - ver-

unmöglicht oder zumindest erheblich erschwert.

Der Grossteil der Korps fühlt sich nicht betroffen von dieser Fragestellung. ACVS, KKPKS

Die BFU begrüsst die neue Abfolge des Kurses über Verkehrskunde (VKU) und der Basis- BFU theorieprüfung. Um einen möglichst grossen Effekt auf die Verkehrssicherheit zu erzielen,

muss zusätzlich gewährleistet werden, dass die neuen Inhalte des VKU in der Theorieprü-

fung adäquat geprüft werden. Für die Umsetzung sind die in der Antwort zur Frage 4 aufge-

führten Punkte von Bedeutung.

Die Verschiebung des Verkehrskunde-Unterrichts VKU vor die Basistheorieprüfung halten L-drive wir für sinnvoll und zweckmässig. Diese Änderung ermöglicht es den Fahrschüler:innen, sich

bereits zu einem frühen Zeitpunkt mit grundlegenden Aspekten des Fahrens, einschliesslich

der FAS, auseinanderzusetzen. Dies führt – sofern Grundlagenwissen effektiv fundiert ver-

mittelt werden kann – zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den Inhalten und fördert

eine allseits identische, der Verkehrssicherheit dienende Fahrausbildung von Beginn an.

Voraussetzung hierfür ist jedoch in jedem Fall, dass dem Verkehrskunde-Unterricht genü-

gend Zeit eingeräumt wird und einheitliche und zugelassene Lehrmittel verwendet werden.

Nur so kann sichergestellt werden, dass die angehenden Fahrschüler:innen bei allen VKU-

Anbietern einheitlich, umfassend und qualitativ hochstehend unterrichtet werden, damit die

entsprechenden Fragen der Basistheorieprüfung auch korrekt beantwortet werden können.

Nous ne pouvons soutenir cette proposition que si le contenu obligatoire du CTC s’oriente strasseschweiz sur les aspects en lien avec la sécurité routière et ces notions et exigences soient adaptées

à des personnes qui n’ont aucune expérience pratique de la conduite.

Grundsätzlich begrüssen wir, dass der Kurs über Verkehrskunde vor der Basistheorieprüfung Swissdrive absolviert werden muss. Der Inhalt des überarbeiteten VKU bietet eine hervorragende Mög-

lichkeit nahtlos an die mögliche Effizienz der Basistheorieprüfung anzuknüpfen.

Wie uns die Erfahrung gezeigt hat, hatte die Änderung der VZV vom 01.01.2021 gravierende

Auswirkungen auf die Qualität der Fahrschüler, da viele die zusätzliche Übungszeit nur mit

privaten oder gar keinen Fahrlektionen überbrückt haben. Durch die Änderung des Zeitpunk-

tes wäre es Fahrlehrern möglich, positiven Einfluss auf die zukünftigen Lernfahrer zu neh-

men. Zusätzlich wird es aber wichtig sein, dass die Qualität Wissen abzufragen in der Basis-

theorieprüfung zunimmt. Daher ist es wichtig, die Prüfungsfragen dementsprechend auf ein

hohes Niveau auszulegen. Nur so kann auch die Qualität der Anbieter für den Kurs über

Verkehrskunde auf ein gutes Level gebracht werden. Sinnvoll wäre auch, die Prüfung inhalt-

lich zu den vier Blöcken aufzubauen.

Erstrebenswert ist es auch eine andere Art der Fragen einzubauen, zum Beispiel Videoana-

lysen oder Verhaltensfragen mit Interpretationsspielraum. Die Prüfung kann somit moderner

und Zeitgemässer gestaltet werden.

Grundsätzliche Ablehnung (in Fragebogen «NEIN» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

AG, BE, GE, GL, LU, VD, AGVS, SVLT, Jung, Lohnunternehmer

Die vorgeschlagene Regelung an sich ist gut und nachvollziehbar, aber der Aufwand zur AG Umsetzung ist zu hoch und steht in keinem Verhältnis zum absehbaren Nutzen.

Es wären umfassende Anpassungen der kantonalen Prozesse in der Verarbeitung der Lern-

fahrgesuche notwendig, insbesondere:

• Jede Person müsste mit mindestens einem zusätzlichen Schreiben bedient werden,

damit die Berechtigung zur Kursteilnahme nachgewiesen und die Kursteilnahme auf

SARI (System für Administration, Registrierung und Information) bestätigt werden kann.

Zudem müsste die vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verwendete

Kernapplikation Viacar entsprechend angepasst werden.

• Übergangsbestimmung (Art. 151q Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV]) ist für jene

Personen entscheidend, welche die Theorieprüfung bestanden haben und den Kurs

über Verkehrskunde (VKU) noch besuchen müssen. Wir gehen davon aus, dass Per-

sonen, die altrechtlich zwar ein Gesuch für einen Lernfahrausweis (LFA) gestellt, die

Theorieprüfung bis 31. Dezember 2025 jedoch noch nicht positiv abgeschlossen haben,

vor einer weiteren Theorieprüfung ab 1. Januar 2026 zuerst den VKU besuchen müss-

ten.

Der Regierungsrat des Kantons Bern schlägt vor, die AHV-Nummer für die Identifikation der BE Personen zu nutzen und das Antragsformular so umzugestalten, dass es digital erfasst (vgl.