Ergebnisbericht VZV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 31 Seiten
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Kursveranstalter wahlweise auf andere Kursunterlagen zurück (Dokumentationen), so sind
auch diese vorgängig zu prüfen.
Die Einhaltung der neuen Kursinhalte muss zudem mittels eines schweizweit einheitlichen
Kriterienkataloges (Checkliste) durch geschulte Auditoren erfolgen. Der Kriterienkatalog
sollte auch Anforderungen an Tiefgang und Umfang der inhaltlichen Elemente sowie
methodisch-didaktische Aspekte beinhalten. Ohne klare Vorgaben zu den zu verwenden
Lehrmittel entsteht bei der Kontrolle eine Willkür, da sich die Auditor:innen nicht auf eine
notwendige Grundlage stützen können (wie z.B. Umfang, Qualität, Inhalte) Entsprechend
verweisen wir auch auf unsere Forderung, dass der Lernplan mit Zeitangaben zu den
einzelnen Lerninhalten ergänzt werden muss.
Die Kriterien müssen mit L-drive Schweiz abgesprochen und definiert, sowie
überprüft/auditiert sowie die entsprechenden Sanktionen umgesetzt werden können.
Pour garantir l’uniformité de la formation à la conduite et des exigences, il est important que strasseschweiz les contrôles de qualité s’effectuent dans un cadre défini au niveau fédéral, par des experts
neutres et indépendants.
La proximité des tiers en question avec ceux qui enseignent les CTC risquerait de péjorer SBV, SBb l’impartialité de leur surveillance. Les cantons ne devraient pas déléguer cette tâche.
Keine Stellungnahme (in Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)
Städteverband, sgv, KSSD, SVSP, auto-schweiz, Fussverkehr, VöV, NVB+NGF, QAED, Gähler
3.1.4 VKU als Bestandteil des Prüfungsstoffes der Basistheorieprüfung (Frage 4)
Sind Sie einverstanden, dass die Inhalte des Kurses über Verkehrskunde neu Bestandteil des Prüfungsstoffes der Basistheorieprüfung bilden und somit an der Basistheorieprüfung abgefragt werden können (Art. 13 Abs. 1 VZV i.V.m Anhang 11 E-VZV)?
Quantitative Beurteilung
Anzahl Anteil (%) JA NEIN Keine Total JA NEIN
Stel-
lung-
nahme / nicht
betrof-
fen
1 Kantone 23 3 0 26 88% 12%
In der Bundesversammlung vertretene poli-
0 0 0% 0% 2 tische Parteien
Gesamtschweizerische Dachverbände der
22 0 0 0 0 0% 0% 3 Gemeinden, Städte und Berggebiete
Gesamtschweizerische Dachverbände der
1 1 0% 0% 4 Wirtschaft
5 Weitere interessierte Kreise
5.1 Interkantonale Organisationen 323 0 224 5 60% 0% 5.2 Gesamtschweizerische Verbände Ver-
9 2 3 14 64% 14% kehr / Mobilität
5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver-
2 0 0 2 100% 0% bände
5.4 Versicherungswesen 125 0 1 2 100% 0%
5.5 Forschung und Lehre 0 0% 0%
22 Der Schweizerische Städteverband hat im Fragebogen bei allen 6 Fragen «JA» sowie «keine Stellungnahme/nicht betroffen» angekreuzt. Diese Stellungnahme kann bei der quantitativen Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich ist, ob es sich effektiv um eine Zustimmung oder keine Stellungnahme/nicht betroffen handelt.
23 Die KKPKS verweist mit Schreiben auf die Stellungnahme der ACVS, welche die Frage 4 mit «JA» beantwortet hat. Dies wird so berücksichtigt.
24 Die SVSP verweist mit Schreiben auf die Stellungnahme der KSSD, welche die Frage 4 mit «keine Stellungnahme/nicht betroffen» beantwortet hat. Dies wird so berücksichtigt.
25 Stellungnahme Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) per Schreiben: «Wir haben die Änderungen im Rahmen der Teilrevision SSV und VZV geprüft. Wir begrüssen die geplanten Änderungen in der VZV.» Die Stellungnahme wurde bei Frage 4 als ein «JA» gewertet.