Ergebnisbericht VZV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Kursveranstalter wahlweise auf andere Kursunterlagen zurück (Dokumentationen), so sind

auch diese vorgängig zu prüfen.

Die Einhaltung der neuen Kursinhalte muss zudem mittels eines schweizweit einheitlichen

Kriterienkataloges (Checkliste) durch geschulte Auditoren erfolgen. Der Kriterienkatalog

sollte auch Anforderungen an Tiefgang und Umfang der inhaltlichen Elemente sowie

methodisch-didaktische Aspekte beinhalten. Ohne klare Vorgaben zu den zu verwenden

Lehrmittel entsteht bei der Kontrolle eine Willkür, da sich die Auditor:innen nicht auf eine

notwendige Grundlage stützen können (wie z.B. Umfang, Qualität, Inhalte) Entsprechend

verweisen wir auch auf unsere Forderung, dass der Lernplan mit Zeitangaben zu den

einzelnen Lerninhalten ergänzt werden muss.

Die Kriterien müssen mit L-drive Schweiz abgesprochen und definiert, sowie

überprüft/auditiert sowie die entsprechenden Sanktionen umgesetzt werden können.

Pour garantir l’uniformité de la formation à la conduite et des exigences, il est important que strasseschweiz les contrôles de qualité s’effectuent dans un cadre défini au niveau fédéral, par des experts

neutres et indépendants.

La proximité des tiers en question avec ceux qui enseignent les CTC risquerait de péjorer SBV, SBb l’impartialité de leur surveillance. Les cantons ne devraient pas déléguer cette tâche.

Keine Stellungnahme (in Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)

Städteverband, sgv, KSSD, SVSP, auto-schweiz, Fussverkehr, VöV, NVB+NGF, QAED, Gähler

3.1.4 VKU als Bestandteil des Prüfungsstoffes der Basistheorieprüfung (Frage 4)

Sind Sie einverstanden, dass die Inhalte des Kurses über Verkehrskunde neu Bestandteil des Prüfungsstoffes der Basistheorieprüfung bilden und somit an der Basistheorieprüfung abgefragt werden können (Art. 13 Abs. 1 VZV i.V.m Anhang 11 E-VZV)?

Quantitative Beurteilung

Anzahl Anteil (%) JA NEIN Keine Total JA NEIN

Stel-

lung-

nahme / nicht

betrof-

fen

1 Kantone 23 3 0 26 88% 12%

In der Bundesversammlung vertretene poli-

0 0 0% 0% 2 tische Parteien

Gesamtschweizerische Dachverbände der

22 0 0 0 0 0% 0% 3 Gemeinden, Städte und Berggebiete

Gesamtschweizerische Dachverbände der

1 1 0% 0% 4 Wirtschaft

5 Weitere interessierte Kreise

5.1 Interkantonale Organisationen 323 0 224 5 60% 0% 5.2 Gesamtschweizerische Verbände Ver-

9 2 3 14 64% 14% kehr / Mobilität

5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver-

2 0 0 2 100% 0% bände

5.4 Versicherungswesen 125 0 1 2 100% 0%

5.5 Forschung und Lehre 0 0% 0%

22 Der Schweizerische Städteverband hat im Fragebogen bei allen 6 Fragen «JA» sowie «keine Stellungnahme/nicht betroffen» angekreuzt. Diese Stellungnahme kann bei der quantitativen Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich ist, ob es sich effektiv um eine Zustimmung oder keine Stellungnahme/nicht betroffen handelt.

23 Die KKPKS verweist mit Schreiben auf die Stellungnahme der ACVS, welche die Frage 4 mit «JA» beantwortet hat. Dies wird so berücksichtigt.

24 Die SVSP verweist mit Schreiben auf die Stellungnahme der KSSD, welche die Frage 4 mit «keine Stellungnahme/nicht betroffen» beantwortet hat. Dies wird so berücksichtigt.

25 Stellungnahme Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) per Schreiben: «Wir haben die Änderungen im Rahmen der Teilrevision SSV und VZV geprüft. Wir begrüssen die geplanten Änderungen in der VZV.» Die Stellungnahme wurde bei Frage 4 als ein «JA» gewertet.