Ergebnisbericht VZV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 31 Seiten

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Keine Stellungnahme (in Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)

Städteverband, KSSD, SVSP, VöV, NVB+NG

Keine Stellungnahme mangels Zuständigkeit KSSD

3.3 Bemerkungen (Frage 6)

Haben Sie weitere Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen?

Qualitative Beurteilung: Zentrale Aussagen und Anträge

JA (in Fragebogen «JA» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

AG, AI, AR, BE, BS, FR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH, Städteverband, asa,

BFU, Fussverkehr, L-drive, VöV, VCS, SBV, Swissdrive, FOR, Jung, QAED, SBb

Als Ergänzung der Antwort zur Frage 3: Für die Audittätigkeit (Qualitätssicherung) müssen AG zwingend einheitliche Bewertungsgrundlagen (Rahmenbedingungen und Kriterien) in der

VKUV geschaffen werden:

o Was sind geeignete Unterlagen und welches sind die wichtigsten Inhalte, die den Teil-

nehmenden abgegeben werden müssen?

o Wie muss das Lehrmittel aufgebaut sein?

o Welche Inhalte muss das Lehrmittel aufweisen?

o Wann ist ein Nachaudit notwendig?

o Wer schult die Auditorinnen und Auditoren, damit eine einheitliche Umsetzung ange-

strebt werden kann? (Fahrschulen operieren teilweise kantonsübergreifend) alte muss

das Lehrmittel aufweisen?

Zur Umsetzung und Anpassung der Systeme wie auch Schulung der Verkehrsexperten/-in- AI nen sollte eine Vorlaufzeit von 16 Monaten gewährt werden.

Die Umsetzung benötigt Zeit. Neben der Anpassung der Systeme müssen die Verkehrsex- AR pertInnen geschult werden. Nach der Erarbeitung der neuen Lehrmittel ist ebenfalls Zeit für

die Qualitätskontrollen einzuplanen. Dazu ist eine Vorlaufzeit von 16 Monaten erwünscht.

Bei der Abfolge der Unterrichtsblöcke empfehlen wir nur in Ausnahmefällen eine Änderung

der Abläufe (Resümee in Block 4 daher zwingend letztes Modul).

Der Regierungsrat des Kantons Bern macht folgende Lösung beliebt: BE Die Antragstellenden werden verpflichtet für den Sehtest, den VKU- und den Nothelferkurs

die AHV-Nummer anzugeben, um sich zu identifizieren. Das Antragsformular soll auch elekt-

ronisch abgebildet werden können, um eine durchgängige digitale Prozessgestaltung zu er-

möglichen. Die Bestätigung durch gesetzliche Vertreter wird nur noch durch eine Selbstde-

klaration (Checkbox) abgeholt. Die Personenidentifikation kann mittels elektronischem Da-

tenabgleich mit GERES erfolgen und soll anlässlich dem Besuch beim Optiker, dem VKU-

Kurs, dem Nothelferkurs sowie bei der Theorieprüfung physisch erfolgen. Entsprechend ist

sie auf dem Formular nicht mehr erforderlich.

Art. 11 VZV und der Anhang 4 sollen so angepasst werden, dass künftig eine durchgehend

digitale Datenerfassung ermöglicht wird. Der Regierungsrat bittet darum, dies zusätzlich in

die aktuelle VZV-Anpassung aufzunehmen.

Art. 4 OCTC FR La disponibilité de WC ainsi que l’aménagement de la salle avec du mobilier destiné à un

usage pédagogique doivent être exigés.

Die Übergangsbestimmung ist aus unserer Sicht zu streng. Wenn ein Kandidat/eine Kandi- LU datin sich vor Inkrafttreten der Änderung zur theoretischen Prüfung anmeldet, diese aber

nach Inkrafttreten stattfindet, dürfte er/sie diese nicht absolvieren. Dies würde zu der absur-

den Situation führen, dass sich der Kandidat/die Kandidatin zwar anmelden kann, aber am

Termin nach Hause geschickt würde.

Wir schlagen daher vor, dass sich die Übergangsbestimmung nicht an der Prüfung orientiert,

sondern an der Prüfungsanmeldung. Sollte der Kandidat/die Kandidatin die Prüfung nicht

bestehen, müsste er/sie vor einer erneuten Anmeldung den VKU absolvieren. Gegebenen-

falls kann als Alternative auch eine Übergangsfrist von 1 bis 3 Monaten zweckdienlich sein.

Nous estimons qu’il faut laisser la possibilité de suivre le cours CTC sur 2 jours (comme NE actuellement). En effet, les élèves suivent des cours lors de leurs études sur des journées

complètes et ils sont capables d’assimiler la matière étudiée malgré tout. Il n’y a donc pas de

distinction à faire pour le cours CTC.