Ergebnisbericht VZV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 31 Seiten
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Grundsätzliche Ablehnung (in Fragebogen «NEIN» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
LU, NW, OW, SZ, ZG, BFU, L-drive, strasseschweiz, SBV, Brunner, SBb
Der (kompletten) Delegation an Dritte stehen wir kritisch gegenüber. Durch den direkten Kon- LU takt der Fahrschulen mit den Behörden kann einerseits ein stabiles Qualitätsniveau garantiert
werden. Andererseits kann so eine nachhaltige Beziehung aufgebaut werden. Anbieter von
VKUs können so besser unterstützt werden.
Im Übrigen ist eine teilweise Delegation der Kontrollen an Fachpersonen bereits heute mög-
lich und wird, sofern dies sinnvoll ist, bereits praktiziert. Bei einer Delegation an Dritte wäre
eine Definition wünschenswert, welche Voraussetzungen Dritte für die Aufsichtspflicht zwin-
gend zu erfüllen haben. Eine Aufsichtspflicht macht nur Sinn, wenn diese nicht nur durch
betriebswirtschaftliche Aspekte geprägt ist.
Es ist zu begrüssen, dass die Kantone die Qualitätssicherung der Kurse übernehmen. Die NW, OW Kontrolle der Lehrmittel kann in der Praxis aber nicht Aufgabe der Kantone sein. Die Anbieter
der Lehrmittel bieten die Produkte schweizweit an, somit muss die Qualitätssicherung auch
national stattfinden. Eine Delegation dieser Aufgabe, z.B. an die asa, ist somit
vorzusehen/zwingend.
Die Überprüfung der Lehrmittel muss zwingend von einer zentralen Stelle für die ganze SZ Schweiz vorgenommen werden. In der Praxis ist die Überprüfung der Qualität der Lehrmittel
(Inhalt, Methodenkompetenz usw.) für die Kantone weder personell noch zeitlich umsetzbar.
Weiter vertreiben die Anbieter ihre Lehrmittel in der ganzen Schweiz und sind darauf
angewiesen, dass diese in allen Kantonen zugelassen sind. Auch Fahrschulen, welche die
VKU-Kurse überkantonal anbieten, sind darauf angewiesen, dass sie für alle Teilnehmenden
das gleiche Lehrmittel verwenden können.
Eine aufsichtsrechtliche Prüfung der VKU-Kurse und der verwendeten Lehrmittel durch die ZG Kantone ist nicht praktikabel. Zudem würden kantonale Unterschiede bei der Prüfung der
Lehrmittel bei den Kursanbietern zu Rechtsunsicherheiten führen. Die Qualitätsprüfung der
VKU-Kurse und der verwendeten Lehrmittel hat von einer zentralen Stelle bzw. Organisation
(z.B. Vereinigung der kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz asa) aus zu erfolgen.
Die Qualitätssicherung der Kursinhalte sowie der Lehrmittel durch die Kantone ist aus Sicht BFU der BFU dann gerechtfertigt, wenn dennoch eine schweizweite Homogenisierung und
Standardisierung der Kursanforderungen im Sinne der Qualitätssicherung gewährleistet ist.
Hierzu bieten sich folgende Massnahmen an:
a) Auditoren-Schulungen
Die kantonalen Auditorinnen und Auditoren müssen einheitlich, fundiert und rechtzeitig mit
den neuen Inhalten des VKU geschult werden, damit sie die adäquate Implementierung der
neuen Inhalte beurteilen können.
b) Kriterienkatalog zur Qualitätssicherung
Die Einhaltung der neuen Kursinhalte sollte mittels eines schweizweit einheitlichen
Kriterienkatalogs (Checkliste) durch die Auditorinnen und Auditoren erfolgen. Der
Kriterienkatalog muss auch Anforderungen an Vertiefungsgrad und Umfang der inhaltlichen
Elemente sowie methodisch-didaktische Aspekte beinhalten. Diese Kriterien müssen
regelmässig überprüft/auditiert sowie die entsprechenden Sanktionen umgesetzt werden
können.
c) Genehmigung der Lehrmittel
Im Rahmen der Arbeitsgruppe «Revision VKU» wurde eine Qualitätsprüfung der Lehrmittel
durch ein Fachgremium gefordert. Dieser Vorschlag wurde leider verworfen. Diese
Massnahme hätte dazu beigetragen, die Qualität der Wissensvermittlung sicherzustellen.
Art. 18 Abs. 6 hält neu ausdrücklich fest, dass die Kantone im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht L-drive nach Artikel 24 der Fahrlehrerverordnung vom 28. September 2007 die Qualität des Kurses
über Verkehrskunde sowie der Lehrmittel kontrollieren. Sie können diese Tätigkeit an Dritte
delegieren. L-drive Schweiz begrüsst dies explizit und ist auch bereit, die Kantone
diesbezüglich zu unterstützen. Entsprechend müsste eine derartige Aufgabe von den
Kantonen an ein schweizweites Gremium delegiert werden. Nur so kann die
Qualitätssicherung der Kursinhalte sowie der Lehrmittel schweizweit vereinheitlicht werden.
Zur Genehmigung der Lehrmittel wurde im Rahmen der Arbeitsgruppe «Revision VKU» eine
Qualitätsprüfung durch ein Fachgremium gefordert. Dieser Vorschlag wurde verworfen. Dies
ist jedoch zwingend notwendig, um die Qualität der Wissensvermittlung sicherzustellen und
dass die entsprechenden Fragen der Basistheorieprüfung beantwortet werden können. Aus
Sicht von L-drive Schweiz muss dies korrigiert werden. Lehrmittelhersteller sollten die Pflicht
erhalten, ihre Produktangebote durch ein Fachgremium genehmigen zu lassen. Greifen