Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Organisations Avis exprimés
wendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt. Die Gewässerschutzgesetzgebung hält zudem als ökologisches Ziel fest, dass die Grundwasserqualität so beschaffen sein soll, dass keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind. Im Trinkwasser werden regelmässig Rückstände von Pestiziden und deren Abbauprodukte nachgewiesen. Bisher war für diese Rückstände in der Fremd- und lnhaltsstoffverordnung ein Toleranzwert von 0.1 ug/L pro Pestizid und Abbauprodukt verankert. Dieser Wert soll neu für die im Rahmen des Zulassungsverfahrens als „nicht relevante Metaboliten" identifizierten Abbauprodukte von Pestiziden auf 10 ug/L, also um einen Faktor 100, erhöht werden. Durch die Beibehaltung des bisherigen Toleranzwerts von 0.1 ug/L, der dem Vorsorgeprinzip Rechnung trägt, soll verhindert werden, dass unser Grundwasser und unser Trinkwasser nachhaltig mit langlebigen Stoffen verschmutzt werden und dass bei der Aufbereitung von Trinkwasser unerwartet humantoxische Stoffe entstehen. Die Bildung von toxischen Nitrosaminen aus Abbauprodukten von Tolylfluanid und von gefährlichem Azauracil aus Chloridazon Desphenyl sind Beweis dafür, dass eine Vorsorge Sinn macht. Der Gesetzgeber ist, aus gesundheitlichen Gründen, in der Pflicht, solchen unerwünschten Effekten vorzubeugen. Ausreichende Übergangsfrist zur Reduktion von Fluorid in Mineralwasser Das Bundesamt für Gesundheit will, im Gegensatz zur Richtlinie 2003/40 der EU, für Fluorid in Mineralwasser keine natürlichen Gehalte von bis zu 5 mg/1 mehr zulassen und schlägt vor, aus gesundheitlichen Gründen den bisherigen Toleranzwert von 1.5 mg/1 für Trinkwasser neu als Grenzwert für Mineralwasser zu verankern. Um diesen Grenzwert einzuhalten, müssten zukünftig eine Reihe fluoridhaltiger Mineralwasser, unter anderem auch solche aus dem Kanton Solothurn, entfluoriert werden. Die Planung, Finanzierung und Realisierung der dazu nötigen Anlagen ist mit der vorgesehenen Übergangsfrist von einem Jahr nicht umsetzbar. Mineralwasser, das den Vorgaben der Richtlinie 2003/401EG entspricht, soll deshalb noch bis zum 31. Dezember 2017 nach bisherigem Recht an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden dürfen. Die Zutaten für alkoholische Getränke müssen weiterhin deklariert werden Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenprozent nicht mehr erforderlich sein solle, steht im Widerspruch zum Artikel 20 des Lebensmittelgesetzes und zu den Bestimmungen der EU. Die Information über die Zusammensetzung von vorverpackten Lebensmitteln ist auf Gesetzesstufe geregelt, ein Umgehen dieser Bestimmung auf Verordnungsstufe ist nicht möglich. Es ist ein legitimes Bedürfnis und ein auf Gesetzesstufe verankertes Recht der Konsumentinnen und Konsumenten, sich vor dem Kauf auch über die Zusammensetzung von alkoholischen Getränken informieren zu können, insbesondere hinsichtlich Zusatzstoffen, Aromen und Pflanzenextrakten. Die detaillierte Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Formular.
Staatskanzlei des Kantons Verweise auf EU-Rechtstexte
Schaffhausen Die vorliegende Revision beinhaltet diverse Verweise auf EU-Rechtstexte. Es ist nicht prak-
tisch, wenn Begriffe und Definitionen in der europäischen Gesetzgebung nachgeschaut werden müssen. Zudem wird die Lesbarkeit enorm erschwert.
Für die Praxis wäre es sehr hilfreich, wenn die zitierten Texte in einem Anhang aufgeführt würden.
Übergangsfristen
In den einzelnen Verordnungen werden die Übergangsfristen unterschiedlich geregelt. Die Umsetzung des Verordnungspakets hat Änderungen von nahezu allen auf dem Schweizer Markt verfügbaren Lebensmittelpackungen zur Folge. Die Fristen sind mindestens gleich lang zu wählen wie in der EU. Wir beantragen für sämtliche zu revidierenden Verordnungen folgende Übergangsbestimmung:
„1. Lebensmittel, die der Änderung vom … dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis (3 Jahre nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden.
2. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.“
Staatskanzlei des Kantons St. Es ist mittlerweile gängige Praxis in den Verordnungen direkt auf EU Gesetzgebung zu ver-Gallen weisen. So auch in der vorliegenden Revision. Als Beispiel kann die Verordnung über Alkoho-
lische Getränke herangezogen werden, wo unter Art 2 auf den: Anhang III Teil III bis Punkte 1–12 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 verwiesen wird. Obwohl der Verweis eindeutig ist, ist es für den Interessierten in der Praxis schwierig und mühsam das korrekte Dokument mit dem korrekten Anhang zu finden. Ganz zu Schweigen von der schweren Lesbarkeit solcher Formulierungen. Vom Standpunkt der Verständlichkeit und Klarheit wäre es wünschenswert die zitierten Texte in einem Anhang aufzuführen
Staatskanzlei des Kantons Die vorliegende Revision dient neben der Anpassung an den neusten Stand von Wissenschaft Aargau und Technik vorwiegend der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zum EU-Recht. Diese Aufgabe
ist zweifelsohne komplex. Sie darf in der Umsetzung aber nicht dazu führen, dass sich die Benutzer im neuen Recht nicht mehr zurechtfinden beziehungsweise eine Zuordnung der einzelnen Lebensmittel zu den jeweils geltenden Bestimmungen nicht mehr in jedem Fall möglich ist. Konkret ist dies bei der total revidierten Zusatzstoffverordnung (ZuV) der Fall, wo