Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Formulierung wurde aus der EU übernommen. Es ist vorzuziehen, “Zudem ist bildlich oder in Zahlen der prozentuale Anteil an der im letzten Satz nicht auf den Absatz 2 zu verweisen, sondern wie empfohlenen Tagesdosis anzugeben.“
bis anhin die Angabe “an der empfohlenen Tagesdosis” zu ver-
wenden oder direkt auf den Anhang 1 der Verordnung über den
Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Le-
bensmitteln zu verweisen. Die vorgeschlagene Wortwahl erschwert
die Lesbarkeit und Interpretation des Absatzes.
Coop Genossenschaft 26.3 In diesem Absatz hat sich eine Differenz zur Regelung in der EU Art. 26 Abs. 3: „(…) zudem ist für Vitamine und Mineralstoffe
eingeschlichen, wo die Vorschrift, dass bildlich oder in Zahlen der bildlich oder in Zahlen der prozentuale Anteil nach Abs. 2 auszuprozentuale Anteil der Dossierung anzugeben ist, nur auf Vitamine drücken“.
und Mineralstoffe bezieht. Da die VO Esse in der Schweiz z.B.
auch die Omega-3 und die Omega-6-Fettsäuren unter „andere
Stoffe“ abdeckt, gilt Abs. 3 streng genommen auch für diese. Dies
entspricht nicht der EU und Abs. 3 Satz 2 führt in der vorgeschla-
genen Form zu einem Handelshemmnis.
FIAL Föderation der 26.3 In diesem Absatz hat sich eine Differenz zur Regelung in der EU Art. 26 Abs. 3: „(…) zudem ist für Vitamine und Mineralstoffe Schweiz. Nahrungsmittelin- eingeschlichen, wo die Vorschrift, dass bildlich oder in Zahlen der bildlich oder in Zahlen der prozentuale Anteil nach Abs. 2 auszudustrie prozentuale Anteil der Dossierung anzugeben ist, nur auf Vitamine drücken“.
und Mineralstoffe bezieht. Da die VO Esse in der Schweiz z.B.
auch die Omega-3 und die Omega-6-Fettsäuren unter „andere
Stoffe“ abdeckt, gilt Abs. 3 streng genommen auch für diese. Dies
entspricht nicht der EU und Abs. 3 Satz 2 führt in der vorgeschla-
genen Form zu einem Handelshemmnis.
Denner AG 26.3 In diesem Absatz hat sich eine Differenz zur Regelung in der EU Art. 26 Abs. 3: „(…) zudem ist für Vitamine und Mineralstoffe
eingeschlichen, wo die Vorschrift, dass bildlich oder in Zahlen der bildlich oder in Zahlen der prozentuale Anteil nach Abs. 2 auszuprozentuale Anteil der Dossierung anzugeben ist, nur auf Vitamine drücken.
und Mineralstoffe bezieht. Da die VO Esse in der Schweiz z.B.
auch die Omega-3 und die Omega-6-Fettsäuren unter „andere
Stoffe“ abdeckt, gilt Abs. 3 streng genommen auch für diese. Dies
entspricht nicht der EU und Abs. 3 Satz 2 führt in der vorgeschla-
genen Form zu einem Handelshemmnis.
economiesuisse 26.3 Etant donné que l’EU n’intègre pas p.ex. les acides gras omega-3, … En outre il y a lieu d’indiquer pour les vitamines et sels Verband der Schweizer il faut préciser que l’indication par une illustration ou en chiffres ne minéraux, par une illustration ou en chiffres, le pourcentage …. Unternehmen s’applique uniquement pour les vitamines et sels minéraux.
Staatskanzlei des Kantons 26.3 Der letzte Satz ist schwer verständlich (“Zudem ist bildlich oder in Verständlichkeit erhöhen durch Beibehaltung des Wortlautes der Solothurn Zahlen der prozentuale Anteil nach Absatz 2 auszudrücken“). Die aktuellen Fassung:
Formulierung wurde aus der EU übernommen. Es ist vorzuziehen, “Zudem ist bildlich oder in Zahlen der prozentuale Anteil an der im letzten Satz nicht auf den Absatz 2 zu verweisen, sondern wie empfohlenen Tagesdosis anzugeben.“
bis anhin die Angabe “an der empfohlenen Tagesdosis” zu ver-
wenden oder direkt auf den Anhang 1 der Verordnung über den
Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Le-