Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver-
zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. f gewählte Formulie-
rung lässt diese Möglichkeit nicht offen.
Durch eine Ergänzung wie “Vorbehalten bleiben andere Vorschrif-
ten“ ist beispielsweise auch Art. 8 Abs. 8 LKV eingeschlossen.
Sollte Art. 5a Bst. f nicht ersatzlos gestrichen werden, so ist eine Ergänzung angebracht.
Ergänzung wie:
"f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Vorbehalten bleiben ande¬re Vorschriften."
GSLI Gesellschaft Schweizer 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen (da sie Art. 20 LMG Lebensmittelinspektorinnen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro- wiederspricht).
und Lebensmittelinspektoren zent nicht mehr erforderlich sei, steht im Widerspruch zu Art. 20
des Lebensmittelgesetzes. Die Information über die Zusammenset-
zung von vorverpackten Produkten ist auf Gesetzesstufe geregelt.
Es ist ein legitimes Bedürfnis der Konsumentinnen und Konsumen-
ten, sich vor dem Kauf über die Zusammensetzung auch von alko-
holischen Getränken informieren zu können (Zusatzstoffe, Aromen,
Pflanzenextrakte, etc)
Staatskanzlei des Kantons 5a f Die vorgeschlagene Bestimmung, dass die Angabe der Zutaten bei Diese Bestimmung ist trotz den EU-Vorgaben ersatzlos zu strei-Zug Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenpro- chen.
zent nicht mehr erforderlich sein solle, wird von der EU-Verordnung Eventualiter sollte Art. 5a Bst. f zumindest folgendermassen er-Nr. 1169/2011 (Art. 16 Abs. 4) übernommen. gänzt werden:
Der Verzicht auf die Angabe der Zutaten steht im Widerspruch zum “f. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-Art. 20 des Lebensmittel¬gesetzes. Es ist zudem ein legitimes menprozent. Vorbehalten bleiben andere Vorschriften.“
Bedürfnis der Kon¬sumentinnen und Konsumenten, sich vor dem
Kauf auch über die Zusammen¬setzung von alkoholischen Geträn-
ken informieren zu können (Zusatzstoffe, Zucker, Pflanzenextrakte
etc.). Die Angabe ist für eine sach¬kundige Wahl und den Kaufent-
scheid von Bedeutung.
Der neu eingefügte Bst. f entspricht nicht dem Sinn der EU-
Verordnung Nr. 1169/2011. Dort ist in Art. 16 Abs. 4 festgelegt:
"Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenver-
zeichnis vor-schreiben, …" Die in Art. 5a Bst. f gewählte Formulie-
rung lässt diese Möglichkeit nicht offen.
Fédération Romande des 5a f Liste des ingrédients des boissons alcooliques
Consommateurs FRC Comme il est autorisé d‟ajouter divers arômes, additifs et
édulcorants aux boissons alcoolisées, il est difficile de juger la
qualité d‟un produit sans la liste des ingrédients.
Pour cette raison, dans l‟art. 41 du règlement européen 1169/2011,
il est expressément prévu que les états peuvent maintenir
l‟énumération des ingrédients des boissons titrant plus de 1,2%
vol. d‟alcool. La liste des ingrédients obligatoire ne peut donc pas