Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Organisations Avis exprimés
Jahren für alle Verordnungen in der Vernehmlassung, sofern nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine andere Übergangsfrist notwendig ist.
Vereinigung Schweiz. Herstel- Wir unterbreiten Ihnen diese Vernehmlassung in Ergänzung zur Vernehmlassung unseres ler von Diät- und Spezialnah- Dachverbandes fial.
rungen Dabei beschränken wir uns auf jene Verordnungen, die im Zusammenhang mit der rechtlichen
Regelung der Speziallebensmittel stehen. In allen anderen Punkten schliessen wird uns der Vernehmlassung der fial an.
Aufnahme der "neuartigen Speiseöle" in die VO Speiseöle (mit Verweisen in der VO über Speziallebensmittel und der VO-Esse:
Wir möchten schon an dieser Stelle auf ein grundsätzliches Problem hinweisen, dass durch die vorgeschlagene Aufnahme der "neuartigen Speiseöle" in Abschnitt 2a (Art. 5a bis 5i) der VO über Speiseöle, Speisefette und daraus hergestellte Erzeugnisse (nachfolgend VO Speiseöle) für die Anreicherung mit spezifischen Fettsäuren in Lebensmitteln und im besonderen in Speziallebensmitteln entsteht.
Sowohl die VO über Speziallebensmittel wie die Verordnung über den Zusatz essentieller oder physiologisch nützlicher Soffe (nachfolgend VO-Esse) verweisen auf diese Bestimmungen.
Nach dem bisherigen Anhang 14 der VO über Speziallebensmittel ("zulässige Verbindungen der Nährstoffe", Kategorie 4: "Sonstige") gilt für DHA, EPA und Omega-3-Fettsäuren folgendes:
- DHA und deren Ester aus Fischöl oder Algenöl
- EPA und deren Ester aus Fischöl oder Algenöl
- Omega-3-Fettsäuren aus Pflanzenölen, Fischölen und Algenölen
Neu wird für diese Fettsäuren generell auf die VO Speiseöle verwiesen.
Noch spezifischer ist der Verweis im vorgeschlagenen Art. 2 Abs. 2bis der VO-Esse. Danach gelten "für die zur Anreicherung in Lebensmitteln zulässigen spezifischen Fettsäuren … die Anforderungen der Artikel 5a, 5b, 5e-5g und der Anhänge 3, 4, 7-9" der VO Speiseöle.
Diese Formulierung impliziert, dass künftig ausschliesslich die im Abschnitt 2a (und den Anhängen 3 bis 11) umschriebenen Öle bzw. spezifischen Fettsäuren zur Anreicherung verwendet werden dürfen.
Gemäss den Erläuterungen zur VO Speiseöle sollen im neuen Abschnitt 2a jene Öle umschrieben werden, die in der EU unter der "Novel Food"-Verordnung Nr. 258/97 als "neuartige" Lebensmittel zugelassen wurden. Dementsprechend sind die Spezifikationen und die Verwendungszecke wörtlich aus den jeweiligen Zulassungsentscheiden der EU-Kommission übernommen.
Daneben gibt es eine Vielzahl ähnlicher Speiseöle, die sich für die Anreicherung mit spezifischen Fettsäuren eignen (Pflanzenöle, Fischöle, Algenöle, Pilzöle), die aber nicht "neuartig" sind, da sie schon vor dem Inkrafttreten der VO (EG) 258/97, d.h. vor 1997 auf dem Markt waren und deshalb keiner besonderen Zulassung bedurften. Für diese Öle umschreibt die VO Speisefette weder die Spezifikationen in so detaillierter Form noch den Verwendungszweck. In einem Fall haben wir sogar ein Öl identifiziert, dass das sowohl in einer "herkömmlichen" wie in einer "neuartigen" Form (und deshalb in Abschnitt 2a geregelt) auf dem Markt ist: "Pilzöl aus Mortierella alpina" (vgl. Entwurf VO Speiseöle Art. 5i und Anhang 11). Die Spezifikationen für dieses Öl sind aus dem Entscheid der EU-Kommission 2008/968/EG vom 12. Dezember 2008 übernommen worden, entsprechen jedoch nicht den Spezifikationen des herkömmlichen Öles.
Fazit:
Es muss klargestellt werden, dass die Verweise auf den Abschnitt 2a der VO Speiseöle in Anhang 14 der VO über Speziallebensmittel und insbesondere jener in Art. 2 Abs. 2bis der VO-Esse nicht in dem Sinne interpretiert werden darf, dass spezifische Fettsäuren aus anderen als den "neuartigen Speiseölen" nicht mehr zulässig sind.
Wir verweisen dazu auf die Bemerkungen und Anträge zu den einzelnen Verordnungen, insbesondere den Antrag zu Art. 2 Abs. 2bis der VO-Esse.
Schweizerischer Verband für Der SVKH ist bis auf eine Änderungsbegehren im Artikel 85a (neu) mit der zur Revision stekomplementärmedizinische henden Verordnung im Bereich Lebensmittel und Gebrauchgegenstände einverstanden.
Heilmittel Der Antrag für den Änderungsvorschlag (Textvorschlag) des SVKH ist inhaltlich kongruent mit
der Eingabe des Schweizerischen Drogistenverbands SDV.
Schweiz. Verband für Kühl- Nach Durchsicht der Unterlagen wie nach einer Umfrage bei unseren Mitgliedern haben wir und Tiefkühl-Logistik keine Bemerkungen anzubringen.
associations Bio Valais et Bio Depuis l'antiquité, les humains utilisent des fruits, légumes et herbes pour se soigner, sans Genève que ceux-ci perdent leur fonction alimentaire. Si tous les produits ayant servi à des fins
thérapeutiques étaient retirés du marché de l'alimentation, nous n'aurions plus grand-chose à manger! Selon les besoins, la saison, le dosage, la préparation ou d'autres contingences, un