Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Schweiz. Nahrungsmittel- Begriffsdefinitionen gemäss VLtH. So bleibt unklar, ob bzw. mit den nachfolgen- Begriff "nicht verarbeitetes Fleisch ohne Fleischzubereiindustrie den Begriffen dasselbe gemeint ist bzw. allfällige Unterschiede bestehen (falls tungen" durch "rohes Fleisch" (-> VLtH) ersetzen
ja, welche?):
- frisches bzw. rohes Fleisch vs. nicht verarbeitetes Fleisch, ausgenommen Begriff "verarbeitetes Fleisch" durch "Fleischerzeugnis-Fleischzubereitungen se" ersetzen
- Fleischerzeugnisse vs. Verarbeitetes Fleisch
Im Titel von Ziffer 8.2.4 "Fleischprodukte" durch
"Fleisch¬erzeugnisse" ersetzen
FIAL Föderation der Anh 3 Nach der neuen Regelung in B. 04.2.5.2 ist der Zusatz von E202 in Maronen- B.
Schweiz. Nahrungsmittel- krem nicht mehr erlaubt 04.2.5.2
industrie E200-213
Diese Regelung widerspricht der aktuellen Regelung in Anhang 7 Ziffer 21.01 Nur zuckerarme und ähnliche kalorienarme oder zuckerfür Maronencrème, nach der E202 für Produkte mit einer löslichen Trockenmas- freie sowie zucker- oder energiereduzierte Produkte se von weniger als 65% mit einem Höchstwert 1g/kg zugelassen ist.
04.2.5.2
Ebenfalls ist nach der neuen Regelung in B. 04.2.5.1 und 04.2.5.2 eine Konser- E200-213
vierung von Konfitüren mit Sorbinsäure und Sorbaten (E200 – 213) nicht mehr Nur zuckerarme und ähnliche kalorienarme oder zuckermöglich. Bisher konnte Konfitüre mit diesen Zusatzstoffen konserviert werden, freie sowie zucker- oder energiereduzierte Aufstriche und wenn der Trockenmasseanteil unter 65 % fiel. Das war speziell für zuckerredu- Maronenkrem
zierte Konfitüren notwendig. Nach der neuen Regelung dürfen nur zuckerarme
oder energiearme Konfitüren konserviert werden. Zuckerarm bedeutet max. 5%
Zucker (Anhang 7 LKV). Handelsübliche „light“ Konfitüren haben immer noch
einen Zuckeranteil von ca. 30%. %. Dasselbe gilt für „energiearme“ Konfitüren.
Konfitüren mit einem derart niedrigen Zuckergehalt (Mono-, Disaccharide) gibt
es unseres Wissens auf dem Schweizer Markt nicht, insofern sollte die Ein-
schränkung erweitert werden.
FIAL Föderation der Anh 3 Die Verwendung von E900 ist in 04.2.5.1 für Konfitüre Extra nicht mehr zugelas- B.
Schweiz. Nahrungsmittel- sen, der Grund für diese Abweichung zum früheren Anhang 7 Ziffer 21.01 ist 04.2.5.1
industrie nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht verständlich, warum nach der neuen E 900 Dimethylpolysiloxan 10mg/kg /l
Regelung E900 für Konfitüren nicht aber für Konfitüre Extra zulässig ist, hier wird
eine einheitliche Zulassung befürwortet, insbesondere auch da das Schäumen
speziell durch die Früchte hervorgerufen wird, und es insofern unlogisch ist,
dass man die Konfitüren mit niedrigen Fruchtgehalt (Konfitüre einfach) mittels
E900 entschäumen darf, aber nicht diese mit höherem Fruchtgehalt (Konfitüre
extra).
FIAL Föderation der Anh 3 Die Zugabe von Zusatzstoffen würde mit der vorliegenden Regelung die bisheri- B.
Schweiz. Nahrungsmittel- ge Produktion von rohen Bräten (z.B. Adrio, Fleischkäsebrät) und rohen Würs- 8.1.2 und 8.2.1
industrie ten (z.B. Schweinsbratwurst, Siedwurst, Merguez) schlichtwegs verunmöglichen. Titel von Ziffer 08.2.1 "nicht wärmebehandelte Fleischer-
Es ist daher unbedingt eine Präzisierung nötig, indem die rohen Bräte und rohen zeugnisse" mit "(inkl. rohe Bräte und rohe Würste)"
Würste (nicht mit Rohwürsten zu verwechseln!) den nicht wärmebehandelten ergänzen
Fleischerzeugnissen zugeordnet werden.
Pour le E 300, E 301, E 302, E 330, E 331, E 332 et E 335 il s’agit de
„Uniquement gehakt et préparations de viande hachée fraîche préemballées » Chiff. 8.1.2.: Compléter la phrase sous