Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Staatskanzlei des Kantons 23.1 Wird Bestimmung v unter Art. 2 Abs. 2 aufgehoben, so sollte auch Wird Bestimmung v aufgehoben, ist ebenfalls Art. 23 aufzuheben Bern Art. 23 aufgehoben werden und die neue Speziallebensmittelkatego- und die Produktegruppe "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosteri-
rie unter Art. 23a aufgeführt werden. Andernfalls führt dies zu Unsi- nen…" unter Art. 23a aufzuführen.
cherheiten. Siehe auch Anmerkungen unter Art. 2 Abs. 2.
Staatskanzlei des Kantons 23.1 Phytosterine etc. dürfen laut Buchstabe b den Milcherzeugnissen Der Begriff "Milcherzeugnis" ist klarer zu formulieren.
Bern zugesetzt werden. Es ist nicht klar, was mit Milcherzeugnissen ge-
meint ist. Zu den Milcherzeugnissen gehören beispielsweise auch
Milch, Rahm und Käse. Sollen wirklich bei allen Milcherzeugnissen
diese Zusätze möglich sein? Der Begriff "Milcherzeugnis" wird le-
bensmittelrechtlich nirgends definiert. Nach Durchsicht der BAG-
Bewilligungen wurden Phytosterine etc. bisher nur Joghurtdrinks
zugeführt. Wir bezweifeln, dass es die Absicht des Gesetzgebers ist,
dass bei sämtlichen Erzeugnissen aus Milch diese Zusätze möglich
sind.
Staatskanzlei des Kantons 23.2 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…. müssen zusätzlich zu Den Inhalt analog der EU-Verordnung übernehmen. Beispielsweise: Bern den Angaben nach Art. 4 Abs. 1 aufweisen: "a. den Hinweis «mit zugesetzten Pflanzen¬sterinen» beziehungs-
"a. gegebenenfalls den Hinweis «mit zugesetzten Pflanzensterinen» weise «mit zugesetzten Pflanzen-stanolen» im gleichen Sichtfeld wie beziehungsweise «mit zugesetzten Pflanzenstanolen»". die Sach-bezeichnung des Lebensmittels."
Die Angabe wird durch den Begriff "gegebenenfalls" verwirrend und
stellt inhaltlich auch einen Unterschied zum Anhang III der EU-
Verordnung Nr. 1169/2011 dar. Der Inhalt sollte von der EU-
Verordnung übernommen werden.
Staatskanzlei des Kantons 23.2 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…. müssen zusätzlich zu Änderungsvorschlag:
Bern den Angaben nach Art. 4 Abs. 1 aufweisen: "f. einen Hinweis, dass das Lebensmittel als Bestandteil einer aus-
"f. eine Empfehlung, dass das Lebensmittel als Bestandteil einer gewogenen und abwechs-lungsreichen Ernährung zu verwenden ist, ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden zu der auch der regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt." ist, zu der zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels auch der
regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt".
Der Wortlaut wurde unverändert von der EU-Verordnung Nr.
1169/2011 übernommen. Es fragt sich, ob für die Konsumenten-
schaft klar ist, was mit "Carotinoid-Spiegel" gemeint ist. Die Angabe
trägt nach unserer Sicht bei der Kundschaft eher zu Verwirrung als
zur Klärung bei und sollte deshalb weggelassen werden. Gegenüber
den EU-Vorschriften ist dies vertretbar.
Staatskanzlei des Kantons übrige Vollständigkeit Tabelle Änderungsvorschläge:
Bern Aufgrund des revidierten Anhangs 8 LKV werden die Vollständigkeit
und der Inhalt von Anhang 12 in Frage gestellt. Liste bezüglich Vollständigkeit und Inhalt prüfen und wo nötig aktualisieren / ergänzen.
Reihenfolge der aufgeführten Substanzen
Die Reihenfolge der Substanzen wurde gegenüber der aktuellen Reihenfolge
Version geändert. Bei erster Betrachtung scheinen die Substanzen Substanzen durchgehend nach Alphabet aufführen.