Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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be-ziehen, was nicht erfolgte.

Verband der Kantons- 5.4 Der Begriff "Oliventresteröl" ist zu ergänzen, weil nach Art. 2 Abs. 2 Ergänzung:

chemiker der Schweiz Bst. f auch Oliventresteröl darunter fällt und weil nachher auch Oli- "Olivenöl und Oliventresteröl nach Artikel 2…".

(VKCS) ventresteröl aufgeführt wird.

Der Begriff "unverwischbar" kann sicher gestrichen werden, da ja alle Streichen des Begriffes "unverwischbar".

Kennzeichnungs¬angaben nach Art. 31 Abs. 2 LGV in leicht lesbarer

und unverwischbarer Schrift angegeben werden müssen.

Verband der Kantons- 5.5 "…, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verord- Änderung:

chemiker der Schweiz nung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Analysemethode basieren." "…, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verord-(VKCS) nung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen organoleptischen Prüfung

Die Begriffe, welche für die Beschreibung des Geschmacks und basieren."

Geruchs im Rahmen der Kennzeichnung verwendet werden dürfen,

werden nur in der EU-Verordnung (Anhang XII Ziffer 3.3) aufgeführt. Die Begriffe, die für die Beschreibung des Ge-schmacks und Geruchs Sie sollten auch hier erfasst werden. verwendet werden dürfen, sollten hier angegeben werden.

Verband der Kantons- 5.6 Die Angabe des Säuregehalts ist gemäss Art. 5 der EU-Verordnung Ergänzung:

chemiker der Schweiz Nr. 29/2012 (siehe Einleitungssatz) nicht nur bei Olivenöl, sondern "Die Angabe des Säuregehalts bzw. des Säurehöchstgehalts bei (VKCS) auch bei Oliventresteröl zulässig . Olivenöl und Oliventrester¬öl nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Ziffer 1 und 2, Buchstaben c und f…."

Verband der Kantons- 5.7 Der Absatz stammt ansatzweise von der EU-Verordnung Nr. 29/2012 Änderung wie:

chemiker der Schweiz (Art. 6 Abs. 2). Falls diese Bestimmung wirklich vollständig übernom- "… in anderen Lebensmitteln als Speise-ölmischungen nach Art. 4 (VKCS) men werden muss (was langsam aber sicher unsinnig wird -> man hat Abs. 2 hingewiesen, so muss unmittelbar nach der Sachbezeichnung

doch Art. 9, 10 LKV zur mengenmässigen Angabe von Zutaten), so des Lebensmittels der Anteil der …

sollten die Angaben präziser übernommen werden, damit keine Un- Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind Thunfisch in Olivenöl terschiede und Interpretations-schwierigkeiten entstehen. und Sardinen in Olivenöl."

Würde man Art. 6 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 29/2012 überneh- Der Absatz ist hinsichtlich EU-Konformität noch-mals zu überprüfen men, so müsste sich dieser Absatz auf Olivenöle und Oliventresteröl und entsprechend anzupassen.

nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und 2, Buchstaben c und

f dieser Verordnung beziehen. Wird beim rechten Änderungsvor-

schlag nicht berücksichtigt.

Verband der Kantons- übrige Definition Speiseöl Variante 1 (Vorzug):

chemiker der Schweiz "Speiseöl ist Öl tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vor- Art. 2 unverändert beibehalten und die "neuartigen Speiseöle" (raffi-(VKCS) wiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren niertes Echiumöl, raffiniertes Allanblackia-Saatöl, Diacylglyceridöl

sind. Es ist bei Raumtemperatur flüssig." pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Maiskeimöl mit hohem Anteil an Einige der unter dem "Abschnitt 2a: Neuartige Speiseöle" aufgeführ- unverseifbaren Bestandteilen, Krillöl) unter dem "2. Abschnitt: Speiten Öle fallen von der Definition her unter Art. 2 und sind in diesem seöl" erfassen.

Sinne nicht "neuartig" (wie raffiniertes Echiumöl, raffiniertes Allanbla-

ckia-Saatöl, Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Die verbleibenden "neuartigen Speiseöle" könnten in diesem Fall Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen). Auf- unter einem aussagekräftigeren Abschnittstitel wie "Speiseöle aus grund dieser allgemeinen Definition müssten die erwähnten "neuarti- Mikroorganis¬men" zusammengefasst werden.