Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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"Anforderungen an Olivenöle" heissen.
Verband der Kantons- Anhang 3 Die Begriffe (wie Spezifikation, Merkmal, Test, Stoff, Parameter etc.) Bei den Anhängen 3 bis 11 berücksichtigen:
chemiker der Schweiz werden uneinheitlich gewählt, weil die Daten aus verschiedenen EU-
(VKCS) Verordnungen stammen. Die verwendeten Begriffe und der Aufbau
der Tabellen sollten in dieser Verordnung zum besseren Verständnis
und wegen der Übersichtlichkeit einheitlich gewählt werden.
Begriff "Spezifikation"
Das Wort "Spezifikation" ist in der Lebensmittelgesetzgebung nicht Begriff "Spezifikation"
üblich. In den Anhängen 3 bis 11 generell den Begriff "Spezifikation" durch Der Begriff "Spezifikation" sollte in allen Anhängen einheitlich durch den üblichen Begriff "Anfor-derungen" ersetzen (analog den aktuellen den Begriff "Anforderungen" ersetzt werden. In den bestehenden Anhän¬gen 1 und 2).
Anhängen 1 und 2 wird anstelle des Begriffes "Spezifikation" ebenfalls
das Wort "Anforderungen" verwendet. Zudem wird unter den Artikeln
5a bis 5i jeweils unter dem Absatz 2 oder 3 mit folgendem Wortlaut
auf die Anhänge verwiesen: "Es muss die Anforderungen nach An-
hang xy erfüllen." Auch dort wird der Begriff "Anforderungen" aufge-
führt.
Durch die einheitliche Wortwahl werden die Angaben verständlicher. Peroxidzahl
In den Anhängen 3 bis 11 einheitlich den Begriff "Peroxidzahl" und die Peroxidzahl Einheit mit "meq 02/kg" angeben (analog bestehendem Anhang 2). Manchmal steht "Peroxidzahl (PV)", manchmal "Peroxidwert (PW)".
Die Einheiten werden mit meq/kg und mit meq 02/kg angegeben.
Im bestehenden Anhang 2 steht: "Peroxidzahl in meq 02/kg"
Verband der Kantons- Anhang 3 Im Sinne einer einheitlichen Darstellung der Tabellen in Anhang 3 bis Tabellenüberschrift der ersten Tabelle (-> Test, Spezifikation) streichemiker der Schweiz Anhang 11 ist es angebracht, auch nebenstehende Änderungen chen.
(VKCS) vorzu¬nehmen.
Ausführungen betreffend Ersatz des Begriffes "Spezifikation" siehe
oben unter Anhänge 3 bis 11.
Abweichungen zur EU-Gesetzgebung: Bei Nahrungsergänzungsmit- Ergänzung der Tabelle "Verwendungszwecke" unter Nahrungsergänteln werden 250 mg/Tagesration (in EU 200 mg/Tagesration) zugelas- zungsmittel im Sinne von:
sen. Da die Tagesration für Nahrungsergänzungsmittel im Anhang 3 "250 mg/Tagesration gemäss Herstellerempfeh¬lung"
der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch Höchstmenge Tagesration überprüfen.
nützlicher Stoffe nicht aufgeführt ist, wäre die Ergänzung wie "Tages-
ration gemäss Herstellerempfehlung" analog des EG-
Kommissionsentscheids Nr. 2009/752/EG angebracht.
Zugaben zu Backwaren und nichtalkoholischen Getränken etc. wer-
den im EU-Kommissionsentscheid nicht in aufgeführt. Die Zu-
läs¬sigkeiten (Menge und Produktegruppe) gehen über die EU-
Anforderungen hinaus. Kann aber akzeptiert werden.
Verband der Kantons- Anhang 4 Im Sinne einer einheitlichen Darstellung der Tabellen in Anhang 3 bis Tabellenüberschrift der ersten Tabelle (-> Test, Spezifikation) streichemiker der Schweiz Anhang 11 ist es angebracht, auch nebenstehende Änderungen chen.
vorzu¬nehmen. Den Wortlaut "nicht mehr als" sollte durch einen anderen in den