Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Bst. c: "Süssungsmittel"
Der Begriff ist eine Gattungsbezeichnung für Zusatzstoffe und sollte Den Begriff "Süssungsmittel" ersetzen:
deshalb nicht verwendet werden. Es sind hier nicht Zusatzstoffe gemeint, "…andere süssende Erzeugnisse nach Art. 56…"
sondern "süssende Erzeugnisse" nach Art. 56. Eine Anpassung entspre-
chend der EU-Verordnung Nr. 110/2008 (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) ist deshalb
nötig.
Ergänzung von Bst. b:
Bst. b: "… in einem Brand, mit oder Destillation…" "… in einem Brand nach den Artikeln x-y…"
Wie nach aktueller Verordnung wäre ein Verweis auf die Artikel zum
besseren Verständnis hilfreich.
Staatskanzlei des Kantons 45.3 Bst. a und c: Begriff "mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen" Aromastoffe:
Aargau Gemäss Anhang 3 Ziffer 27 LKV gibt es die Kategorie "naturidentische Den Wortlaut bezüglich Aromastoffe entsprechend Anhang 3
Aro-mastoffe" nicht mehr. Ziffer 27 LKV anpassen.
Bst. c: "Süssungsmittel"
Der Begriff ist eine Gattungsbezeichnung für Zusatzstoffe und sollte Den Begriff "Süssungsmittel" ersetzen:
deshalb nicht verwendet werden. Es sind hier nicht Zusatzstoffe gemeint, "…andere süssende Erzeugnisse nach Art. 56…"
sondern "süssende Erzeugnisse" nach Art. 56. Eine Anpassung entspre-
chend der EU-Verordnung Nr. 110/2008 (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) ist deshalb
nötig.
Ergänzung von Bst. b:
Bst. b: "… in einem Brand, mit oder Destillation…" "… in einem Brand nach den Artikeln x-y…"
Wie nach aktueller Verordnung wäre ein Verweis auf die Artikel zum
besseren Verständnis hilfreich.
Schweiz. Bauernverband 49.2 Diese Bestimmung muss auch für Kartoffelbrand gemäss Art. 73 gelten. Spirituosen nach Artikel 59 bis 73 darf kein Alkohol zugesetzt (SBV) werden.
Schweizerischer Obstver- 49.2 Erweiterung bis zu Art. 73 Spirituosen nach Artikel 59 bis 73 darf kein Alkohol zugesetzt band werden
Landeskanzlei des Kan- 55 Reduktion Den aktuellen Art. 55 Abs. 2 wie bisher aufführen:
tons Basel-Landschaft In der aktuellen Verordnung steht unter Art. 55 Abs. 2 Folgendes: "Spiri- "Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel
tu-osen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 54 reduziert 54 reduziert werden."
werden."
Sollte Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 wie vorgeschlagen zusammen-Dieser Absatz fehlt im Revisionsvorschlag. Da durch diese Angabe die gefasst werden, könnte die Angabe vom aktuellen Art. 55 Abs. 2 Interpretation erleichtert wird, sollte wie bisher der aktuelle Art. 55 Abs. 2 sinngemäss auch unter Art. 54 aufgeführt werden.
aufgeführt werden.
Staatskanzlei des Kantons 55 Reduktion Den aktuellen Art. 55 Abs. 2 wie bisher aufführen:
Luzern In der aktuellen Verordnung steht unter Art. 55 Abs. 2 Folgendes: "Spiri- "Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel
tu-osen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 54 reduziert 54 reduziert werden."
werden."
Sollte Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 wie vorgeschlagen zusammen-