Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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zeugnisse (Art. 12, Art, 13a inklusive Anhang 1). Es sind die Sachbe-
zeichnungen entsprechend der Verordnung über Zuckerarten, süsse
Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse anzugeben.
Schweiz. Bauernverband 57.2 Diese Bestimmung muss auch für Kartoffelbrand gemäss Art. 73 gelten. Spirituosen nach Artikel 59 bis 73 dürfen nicht aromatisiert (SBV) werden.
Verband der Kantonsche- 57.2 Aromatisierung Abs. 2 vervollständigen.
miker der Schweiz (VKCS) Auch die Spirituosen nach Art. 76 (durch Einmaischen und Destillation
gewonnener Fruchtbrand), Art. 77 (Geist), Art. 78 (Enzian) dürfen ge- Es darf keine Widersprüche mit Anhang 7 Ziffer 36 ZuV geben. mäss EU-Verordnung Nr. 110/2008 (Anhang II) nicht aromatisiert wer-
den. Die Artikel sind demzufolge zu ergänzen.
Gemäss dem Revisionsvorschlag der ZuV (Anhang 7) dürfen auch bei
Spirituosen wie Kartoffelbrand (Art. 73), Kräuterbrand (Art. 74) und Ab-
sinth (Art. 83) keine Aromen eingesetzt werden. Dies ist ebenfalls hier zu
berücksichtigen.
Staatskanzlei des Kantons 57.2 Aromatisierung Abs. 2 vervollständigen.
Aargau Auch die Spirituosen nach Art. 76 (durch Einmaischen und Destillation
gewonnener Fruchtbrand), Art. 77 (Geist), Art. 78 (Enzian) dürfen ge- Es darf keine Widersprüche mit Anhang 7 Ziffer 36 ZuV geben. mäss EU-Verordnung Nr. 110/2008 (Anhang II) nicht aromatisiert wer-
den. Die Artikel sind demzufolge zu ergänzen.
Gemäss dem Revisionsvorschlag der ZuV (Anhang 7) dürfen auch bei
Spirituosen wie Kartoffelbrand (Art. 73), Kräuterbrand (Art. 74) und Ab-
sinth (Art. 83) keine Aromen eingesetzt werden. Dies ist ebenfalls hier zu
berücksichtigen.
Schweizerischer Obstver- 57.2 Erweiterung bis zu Art. 73 Spirituosen nach Artikel 59 bis 73 dürfen nicht aromatisiert band werden.
Schweiz. Bauernverband 58.2 Diese Bestimmung muss auch für Kartoffelbrand gemäss Art. 73 gelten. …. nach Artikel 59 bis 73….
(SBV)
Verband der Kantonsche- 58.2 Fäbung Abklären, was mit dem Begriff "Caramel" tatsäch-lich gemeint miker der Schweiz (VKCS) Ist mit der Bezeichnung "Caramel" der "Caramelzucker" nach Art. 12 der ist.
Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnis-
se oder der Zusatzstoff "Zuckercouleur E 150a-d" gemäss ZuV gemeint? Im Falle von Caramelzucker:
Ersetzen der Bezeichnung "Caramel" durch die offizielle Sachbezeichnung "Caramelzucker".
Im Falle von E 150:
Richtige Bezeichnung nach ZuV (Anhang 1) angeben.
Staatskanzlei des Kantons 58.2 Färbung Abklären, was mit dem Begriff "Caramel" tatsäch-lich gemeint
Ist mit der Bezeichnung "Caramel" der "Caramelzucker" nach Art. 12 der ist.