Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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sche Heilmittel zen nicht mehr als Arzneimittel, sondern als Lebensmittel eingestuft. Aus plementärmedizinische Präparate, die nach speziellen Verfahren

lebensmittelrechtlicher Sicht gehören sie zu den «Spirtuosen mit bitterem aus Blüten wässrig extrahiert und anschliessend unter Zusatz Geschmack. Die Einstufung der Bachblütenessenzen als Lebensmittel von Ethylalkohol stark verdünnt werden.

hat bei den Herstellern, Abgabestellen und im Vollzug stets für Verwir-

rung gesorgt. Deshalb wäre es aus unserer Sicht angezeigt, einen neuen 2 Abgabestellen, die über eine Bewilligung gemäss Art. 30 HMG Artikel 85a zu schaffen, damit die unklare Handhabung und die Voll- verfügen, benötigen zur Abgabe von Präparaten gemäss Absatz zugsprobleme geklärt werden können. Absatz 1 beschreibt das Verfah- 1 keine kantonale Kleinhandelsbewilligung gemäss Art 39d ren zur Herstellung solcher Blütenessenzen. Absatz 2 definiert die An- AlkG.

forderungen an die notwendigen Bewilligungen bei der Abgabe von

Bachblüten und weiteren Blütenessenzen.

Schweizerischer Gewerbe- neuer Artikel seit dem Inkrafttreten der Komplementär- und Phytoarzneimittelverord- Bachblütenessenzen und andere Blütenessenzen

verband (SGV) nung vom 1. Oktober 2006 (KPAV, SR 812.212.24) werden Bachblüten- 1 Bachblütenessenzen und andere Blütenessenzen sind kom-

essenzen nicht mehr als Arzneimittel, sondern als Lebensmittel einge- plementärmedizinische Präparate, die nach speziellen Verfahren stuft. Aus lebensmittelrechtlicher Sicht gehören sie zu den «Spirituosen aus Blüten wässrig extrahiert und anschliessend unter Zusatz mit bitterem Geschmack» gemäss Artikel 85 dieser Verordnung. Die in von Ethylalkohol stark verdünnt werden.

diesem Artikel beschriebenen Eigenschaften von «Spirituosen mit bitte-

rem Geschmack» werden jedoch den Eigenschaften von Bachblütenes- 2 Abgabestellen, die über eine Bewilligung gemäss Art. 30 HMG senzen und anderen Blütenessenzen nicht gerecht. Die neue Einstufung verfügen, benötigen zur Abgabe von Präparaten gemäss Absatz der Bachblütenessenzen als Lebensmittel hat von Beginn an bei den 1 keine kantonale Kleinhandelsbewilligung gemäss Art 39d Herstellern, Abgabestellen und im Vollzug für Verwirrung gesorgt. Des- AlkG.

halb wäre es aus unserer Sicht sehr sinnvoll, mit Hilfe eines neuen Arti-

kels 85a die unklare Handhabung und den Vollzug von Bachblütenesse-

nezen und anderen blütenessenzen eindeutig und abschliessend zu

klären. Der Absatz 1 beschreibt das Verfahren zur Herstellung solcher

Blütenessenzen. Mit dem Absatz 2 wird die aktuell unklare Situation

bezüglich den Anforderungen an die notwendigen Bewilligungen bei der

Abgabe von Bachblüten- und anderen Blütenessenzen definiert. Als

Beilage zu diesen Ausführungen legen wir Ihnen unser Schreiben «Stel-

lungnahme des Schweizerischen Drogistenverbandes SDV zu Ihrer

Anfrage betreffend Notfalltropfen und ähnliche Produkte» zuhanden der

EAV vom 30. November 2012 bei.

Chancellerie d’Etat du übrige 14 + 15:

Canton de Vaud Il n’est fait nulle mention de la nature des autorisations délivrées pour les

méthodes de concentration.

Verband der Kantonsche- übrige 5. Kapitel Anpassung entsprechend Art. 1 Abs. 1 Bst. c:

miker der Schweiz (VKCS) Titel "Obst- und Fruchtweine, Kernobstsäfte im Gärstadium, Getränke

"Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränke aus Obst- aus Obst- oder Fruchtwein, Honigwein"

oder Fruchtwein, Honigwein"

Der Titel sollte gleich wie Art. 1 Abs. 1 Bst. C aufgeführt werden.

Staatskanzlei des Kantons übrige 5. Kapitel Anpassung entsprechend Art. 1 Abs. 1 Bst. c:

Aargau Titel "Obst- und Fruchtweine, Kernobstsäfte im Gärstadium, Getränke

"Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränke aus Obst- aus Obst- oder Fruchtwein, Honigwein"

oder Fruchtwein, Honigwein"