Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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in der FIV an mehreren Orten erwähnt, dass unter den Begriff "Ge-
müse" die in Artikel 5 der Verordnung über Obst, Gemüse, Konfitüre
und konfitüreähnliche Produkte umschriebenen Pflanzen oder
Pflanzenteile fallen: Siehe beispielsweise Erläuterung zur Liste 2 für
Metalle (unter Ziffer 2.4) oder Erläuterung zur Liste 4 für andere
Fremd- oder Inhaltsstoffe (unter Ziffer 4.4).
Staatskanzlei des Kantons übrige Gemäss revidiertem Art. 3 bzw. 3a werden neu die Absätze 7 und Ergänzung von Ziff. II Abs. 1:
Zürich 8-10 (nach vorstehendem Vorschlag) eingeführt. Das bedingt, dass “Die Anhänge 1, 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beila-
der Anhang 1 entsprechend darauf referenziert. ge.”
Ergänzung von Anhang 1:
“Zulässige Behandlungen und Stoffe
Für die Lebensmittel nach Artikel 3 Absätze 1–4, 7-10 und Artikel 7 sind die folgenden Behandlungen und die folgenden Stoffe zulässig …”
Staatskanzlei des Kantons übrige Die zulässige Höchstmenge für Pantothensäure wird für Ener- Die zulässige Höchstmenge für Pantothensäure wird für Ener-Zürich gydrinks mit 4 mg/100 ml angegeben. In der in den Erläuterungen gydrinks mit 4 mg/100 ml angegeben. In der in den Erläuterungen
erwähnten Allgemeinverfügung Nr. 1108 der Anmeldestelle Cassis erwähnten Allgemeinverfügung Nr. 1108 der Anmeldestelle Cassis de Dkuon des BAG wird der Höchstgehalt aber auf 6 mg/500 ml, de Dkuon des BAG wird der Höchstgehalt aber auf 6 mg/500 ml, also 1.2 mg/100 ml begrenzt. Die zulässige Höchstmenge von 4 also 1.2 mg/100 ml begrenzt. Die zulässige Höchstmenge von 4 mg/100 ml (= 20 mg/500 ml) für Energydrinks ist nicht nachvollzieh- mg/100 ml (= 20 mg/500 ml) für Energydrinks ist nicht nachvollbar. ziehbar.
Staatskanzlei des Kantons übrige Art 21: entsprechend der Verordnung (EU) 1169/2011 anpassen
Thurgau Nach Aufhebung der Verordnung 2002/67/EG durch die Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 ist eine Aktualisierung von Art. 21 zweck-
mässig (vgl. auch Art. 34).
Staatskanzlei des Kantons übrige Tomatensaft wird neu als Fruchtsaft und nicht mehr als Gemüsesaft Umteilung von Tomatensaft von Gemüsesaft zu Fruchtsaft.
Bern definiert. Die Anforderungen an Tomatensaft als Gemüsesaft sind
allenfalls auf Tomatensaft als Fruchtsaft zu übertragen.
Staatskanzlei des Kantons übrige Art. 32: Umteilung von Tomatensaft von Gemüsesaft zu Fruchtsaft.
Bern Gleiche Bemerkungen wie zu Art. 30.
Staatskanzlei des Kantons übrige Gemäss revidiertem Art. 3 werden dort neu die Absätze 7 und 8-10 “1 Die Anhänge 1, 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Bern eingeführt. Das bedingt, dass der Anhang 1 entsprechend darauf Beilage.”
referenziert.
Staatskanzlei des Kantons übrige Siehe Bemerkungen zu Hinweis auf geänderte Anhänge. “Zulässige Behandlungen und Stoffe