Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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vermeiden, sollte Tomatensaft/-konzentrat weiterhin als Gemüse- Falls Einteilung von Tomatensaft als Fruchtsaft unumgänglich: saft/Ge¬müse¬saft-konzentrat eingestuft werden können. Begrün- Umteilung der Angaben bzgl. Tomatensaft/-konzentrat von Gemüdung siehe unter allgemeinen Bemerkungen. sesaft zu Fruchtsaft.

Sollte das Beibehalten dieser Einteilung wirklich zu Problemen in

der EU führen, müssten die spezifischen Anforderungen an Toma-

tensaft/-konzentrat unter Fruchtsaft erfasst werden.

Neu sollte auch Gemüsenektar inklusive Anforderungen dazu um-

schrie-ben werden (in separaten Artikeln). Dort den Mindestgehalt

an Tomatensaft/-mark für Gemüse¬nektar entsprechend Anhang 2

auf¬nehmen. Auch im Revisionsvorschlag der ZuV (Anhang 3 unter

Ziffer 14.1.3) wird Gemüsenektar aufgeführt.

Verband der Kantonsche- übrige Allgemeines zu Art. 33 Abs. 2

miker der Schweiz (VKCS) und 3 Separater Abschnitt im Kapitel "Instant- und Fertiggetränke" für

Art. 33a Energy Drinks und Energy Shots schaffen.

Art. 34 Abs. 1

Bst. c und d Sollten die Energy Drinks und Energy Shots im gleichen Abschnitt bleiben, so ist mindestens der Titel des Kapitels zu ergänzen.

Es wäre übersichtlicher, wenn die Energy Drinks und Energy Shots Beispielsweise:

unter einem separaten Abschnitt im Kapitel "Instant- und Fertigge- "9. Kapitel: Instant- und Fertiggetränke, stark coffeinhaltige Fertigtränke" erfasst würden. getränke (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige Fertiggetränke (Energy Shot)"

Sollte kein separater Abschnitt geschaffen wer¬den, so ist aus

Gründen der Übersichtlichkeit mindestens der Titel des Kapitels zu

ergänzen.

Verband der Kantonsche- übrige 34:

miker der Schweiz (VKCS) Art. 23 Abs. 4 Bst. d wieder aufnehmen. Evtl. mit Inosit ergänzen.

Kennzeichnung Energy Drink und Energy Shot

Im aktuellen Art. 23 der Verordnung über Speziallebensmittel wird

bei den Energy Drinks unter Abs. 4 Bst. d gefordert, den Gehalt an

Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren

prozentualen Anteil anzugeben.

Dies wird im Revisionsvorschlag nicht mehr explizit erwähnt. Wurde

dies bewusst weggelassen oder vergessen? Das Aufführen der

Bestimmung macht Sinn, v.a. wenn im Rahmen der Kennzeichnung

nur in der Zutaten-liste auf Taurin und Glucuronolacton hingewiesen

wird und sonst nir-gends. In einem solchen Fall müssten die Gehal-

te dieser Stoffe nicht angegeben werden.

Staatskanzlei des Kantons übrige Die Energy Drinks und Energy Shots werden im Geltungsbereich Falls unter neuem Kapitel erfasst. Ergänzung unter neuem Buch-Aargau nicht angegeben. staben wie:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es sinnvoll, für die Energy "hbis: Stark coffeinhaltige Getränke (Energy Drink) und konzentrier-Dinks und Energy Shots ein separates Kapitel zu schaffen und sie te, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"

unter einem neuem Buchstaben in den Geltungsbereich aufzuneh- Oder

men (siehe allgemeine Bemerkungen). Falls kein separates Kapitel. Ergänzung unter Art. 1 Abs. 1h wie: Sollte kein separates Kapitel eingeführt werden, ist mindestens Bst. "h. Instant- und Fertiggetränke, stark coffein¬hal-tige Getränke