Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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h entsprechend zu ergänzen. (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"

Staatskanzlei des Kantons übrige 8:

Aargau Die aktuelle Bestimmung "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt" Aktuelle Bestimmung (Art. 8 Abs. 4) nach wie vor aufführen:

wurde im Revisionsvorschlag nicht mehr erwähnt. Da diese Angabe "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt."

nach wie vor Gültigkeit hat, sollte sie weiterhin aufgeführt werden.

Unter dem Gesichtspunkt EU-Konformität spielt diese Angabe keine

Rolle.

Generell trägt das Aufführen dieser Angabe zum besseren Ver-

ständnis bei. Auch bei anderen Getränkegruppen steht diese Be-

stimmung unter Anfor¬derungen. Das Aufführen der Angaben sollte

einheitlich gehandhabt werden.

Staatskanzlei des Kantons übrige 21:

Aargau Analog Art. 34 Abs. 1 Bst. c und der EU-Verordnung Nr. 1169/2011

Limonaden - Kennzeichnung "coffeinhaltig" / "erhöhter Coffeinge- (Anhang III, Ziffer 4.1) anpassen.

halt"

Die Angaben unterscheiden sich von Art. 34 Abs. 1 Bst. c und von

der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang III, Ziffer 4.1). Sie sind

entsprechend anzupassen (u.a. Stelle, wo Hinweis "erhöhter Cof-

feingehalt" stehen muss).

Auch hier muss bei einem Coffeingehalt von über 150 mg/l der

Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder

stillende Frauen nicht empfohlen" stehen.

Staatskanzlei des Kantons übrige Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu Neu Gemüsenektar umschreiben (separate Artikel).

Aargau vermeiden, sollte Tomatensaft/-konzentrat weiterhin als Gemüse-

saft/Ge¬müse¬saft-konzentrat eingestuft werden können. Begrün- Falls Einteilung von Tomatensaft als Fruchtsaft unumgänglich: dung siehe unter allgemeinen Bemerkungen. Umteilung der Angaben bzgl. Tomatensaft/-konzentrat von Gemü-Sollte das Beibehalten dieser Einteilung wirklich zu Problemen in sesaft zu Fruchtsaft.

der EU führen, müssten die spezifischen Anforderungen an Toma-

tensaft/-konzentrat unter Fruchtsaft erfasst werden.

Neu sollte auch Gemüsenektar inklusive Anforderungen dazu um-

schrie-ben werden (in separaten Artikeln). Dort den Mindestgehalt

an Tomatensaft/-mark für Gemüse¬nektar entsprechend Anhang 2

auf¬nehmen. Auch im Revisionsvorschlag der ZuV (Anhang 3 unter

Ziffer 14.1.3) wird Gemüsenektar aufgeführt.

Staatskanzlei des Kantons übrige Siehe Bemerkungen zu II Abs. 1 Erster Satz unter Titel entsprechend korrigieren.

Aargau

Staatskanzlei des Kantons übrige Pantothensäure Zulässige Höchstmenge der Pantothensäure in Einklang mit der AV Aargau Die zulässige Höchstmenge für Pantothensäure wird für Energy 1108 bringen.

Drinks mit 4 mg/100 ml angegeben. In der in den Erläuterungen

erwähnten AV 1108 wird der Höchstgehalt aber auf 6 mg/500 ml,