Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten
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gunsten von Personenunternehmen verkleinert werden sollen, wird von 20 Organisationen bejaht. Migros verneint die Frage. Das IFF äussert sich differenziert: Geschäfts- und Privatvermögen gehörten bei rechtsgleicher Besteuerung zu zwei verschiedenen Steuersubjekten mit getrennt zu ermittelnder steuerlicher Leistungsfähigkeit. Es bestehe deshalb kein Anlass, für Übertragungen von
Grundstücken zwischen Geschäfts- und Privatvermögen einen Besteuerungsaufschub einzuführen. Sachgemäss wäre zudem die generelle Anwendung des dualistischen Systems. Kein Anlass bestehe schliesslich, für die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von der allgemeinen Regel hinsichtlich Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen abzuweichen.
Zur Frage, ob es richtig ist, die Förderung der Konkurrenzfähigkeit des Standortes Schweiz auch durch ergänzende Massnahmen zugunsten der Kapitalgesellschaften anzustreben, äussern sich 20 Organisationen zustimmend. Die übrigen Organisationen beantworten diese Frage nicht.
4 Modellfrage
4.1 Grundsätzliches; die drei Modelle im Überblick
In allen drei Modellen geht es um die Beseitigung bzw. um die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung.
Modell1: Dieses vom Finanzdepartement privilegierte Modell kommt dem
Urkonzept im Sinne der ERU-Empfehlungen am nächsten. Es sieht eine Teilbesteuerung des Nettoergebnisses von qualifizierten Beteiligungen des Geschäftsvermögens und von qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens vor. Bei qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens kommt das Teilbesteuerungsverfahren jedoch nur zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich für die steuerliche Behandlung seiner qualifizierten Beteiligungen als Geschäftsvermögen optiert hat. Als qualifizierte Beteiligungen gelten solche mit einer Quote von mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals. Dividenden und Veräusserungsgewinne werden im Umfang von 60 Prozent zusammen mit dem übrigen steuerbaren Einkommen erfasst. Verluste, auch nicht realisierte, sind mit übrigem Einkommen zu 60 Prozent verrechenbar und können während sieben Jahren zu 60 Prozent vorgetragen werden. Mit dem Modell 1 wird das Problem des sogenannten Quasi-Wertschriftenhandels gelöst. Ebenfalls beseitigt werden die Tatbestände der Transponierung und der indirekten Teilliquidation, sofern der Steuerpflichtige vom Optionsrecht Gebrauch gemacht hat.
Modell 2: Für massgebliche Beteiligungen im Geschäftsvermögen besteht kein Unterschied zu Modell 1. Die Regelungen von Modell 2 gelten somit nur für Beteiligungen im Privatvermögen. Nach diesem Modell wird auf Stufe des Anteilsinhabers obligatorisch ein Teilbesteuerungsverfahren eingeführt, und zwar für Beteiligungen, die eine Quote von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital an einer Gesellschaft oder Genossenschaft aufweisen. Bei direkter oder indirekter Realisierung (Veräusserung) sollen sowohl ausgeschüttete als auch zurückbehaltene Gewinne im Umfang von 60 Prozent in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Dabei ist bei Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung abzustellen auf die während der Besitzesdauer einer solchen Beteiligung eingetretene Entwicklung der offenen und versteuerten stillen Reserven (Zu- oder Abnahme) in der Gesellschaft, an der eine solche qualifizierte Beteiligung gehalten wird. Die während der Besitzesdauer einer qualifizierten Beteiligung im