Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten

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6.2 Vernehmlassung der Kantone

Die Regeln über die Bewertung des Geschäftsvermögens für die Vermögenssteuer wird von 22 Kantonen gutgeheissen. Ein Kanton hegt Zweifel an der Verfassungsmässigkeit, insbesondere mit Blick auf die möglichen Unterschiede zwischen Buchwert und Verkehrswert. Ein anderer Kanton vermutet, dass die Personenunternehmen kaum von dieser Massnahme profitieren dürften, weil dort die Beteiligungen im Geschäftsvermögen selten einen Verkehrswert aufwiesen, der den Buchwert wesentlich übersteige. Gewisse Kantone verlangen, dass im Falle einer Teilbesteuerung der Kapitalgewinne aus Beteiligungen im Sinne von Modell 1 der Steuerwert solcher Beteiligungen im gleichen Verhältnis reduziert werden müsste.

Die Ausdehnung der Ersatzbeschaffung wird weitgehend begrüsst: nur ein Kanton stellt sich dagegen. Ein befürwortender Kanton sagt, es sei eher Gewicht auf die Weiterführung der unternehmerischen Tätigkeit als auf den Weiterbestand des Unternehmens zu legen. Ein anderer Kanton lehnt die Übertragung stiller Reserven von einem Grundstück auf einen Gegenstand des beweglichen Vermögens ab.

Der Besteuerungsaufschub bei Übertragung von Liegenschaften aus dem Privatvermögen ins Geschäftsvermögen wird von praktisch allen Kantonen begrüsst. Man ist sich jedoch der Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung bewusst. Der Kanton Luzern weist auf seine eigene, einfache Praxis hin, wonach es dem Eigentümer überlassen sei, zwischen dem Erwerbspreis und dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung zu wählen.

Der Besteuerungsaufschub im Falle des Übergangs von Liegenschaften des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen wird von der grossen Mehrheit er Kantone grundätzlich positiv aufgenommen. Diese positive Haltung ist jedoch begleitet von Bedenken bezüglich der praktischen Durchführbarkeit, insbesondere im interkantonalen Verhältnis. Schwierigkeiten werden den Kantonen im Falle eines Besteuerungsaufschubs auch die AHV-Meldungen bereiten. Zwei Kantone lehnen den Besteuerungsaufschub wegen diesen Durchführungsschwierigkeiten ab; einer davon ist für eine sofortige Besteuerung zu einem reduzierten Satz.

Die Verrechenbarkeit von Geschäftsverlusten mit Gewinnen aus der Veräusserung von Geschäftsliegenschaften im monistischen System wird generell unterstützt. Einzig ein Kanton ist der Meinung, die Möglichkeit der steuerlichen Erfassung von Grundstückgewinnen nach dem monistischen System sei aus dem StHG zu streichen.

Auf die Frage nach dem Aufschub der Besteuerung der stillen Reserven auf beweglichen und unbeweglichen Vermögensbestandteilen im Falle einer Erbteilung äussert sich die überwiegende Mehrheit der Kantone in zustimmendem Sinne. Ein befürwortender Kanton hegt jedoch grosse Vorbehalte gegenüber der Reduktion des Steuersatzes im Falle der Liquidation eines Unternehmens durch die Erben innerhalb von fünf Jahren nach dem Todesjahr des Erblassers. Drei Kantone wenden sich aus den folgenden Gründen gegen einen Besteuerungsaufschub:

• die geltende Regelung ist für die Erben, welche die Unternehmung weiterführen, vorteilhafter;