Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten
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der offenen und der versteuerten stillen Reserven (letztes Geschäftsjahr vor Inkrafttreten der Reform) lassen sich keine klaren Tendenzen herauslesen.
4.3.3 Vernehmlassung der Spitzenverbände
Die Spitzenverbände verlangen mehrheitlich die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung für jede Aktie und nicht bloss für eine Mindestbeteiligung (20 Prozent).
Modell 2 wird von den Spitzenverbänden einhellig abgelehnt. Es werden vor allem die Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer, die Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung des Modells und die Umgehungsmöglichkeiten, kritisiert. Die Besteuerung der Reserven und der reinvestierten Gewinne wird ebenso kritisiert wie die fehlende Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei nicht qualifizierten Beteiligungen. Drei Spitzenverbände verlangen zudem einen wesentlich tieferen Teilbesteuerungssatz als 60 Prozent.
Was die Fragen zur neuen Umschreibung der Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen und zum massgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der der offenen und der versteuerten stillen Reserven (letztes Geschäftsjahr vor Inkrafttreten der Reform) betrifft, lässt sich aus den Antworten der Spitzenverbände keine klare Tendenz ermitteln.
4.3.4 Vernehmlassung der übrigen Vernehmlassungspartner
Zur Frage, ob die Neuumschreibung der Zugehörigkeit von Beteiligungsrechten zum Geschäftsvermögen auch für Modell 2 einzuführen sei, haben sich nur acht Vernehmlassungspartner dieser Gruppe geäussert, davon sechs in negativem Sinne. Zu erwähnen ist zudem die Aussage, dass es für einen « Business Angel » quasi unmöglich sei, unter dieser Regelung einen steuerfreien Kapitalgewinn zu realisieren. Man erkennt das Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung für den Quasi-Wertschriftenhandel, und zwar nicht nur für Beteiligungsrechte und Obligationen, sondern auch für Derivate und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.
Das Modell 2 findet kaum Unterstützung bei den übrigen Vernehmlassungspartnern. Lediglich ein einziger gibt diesem Modell den Vorzug. Es wird an diesem Modell vor allem kritisiert, dass es keinerlei Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung für Beteiligungen unter 20 Prozent vorsieht.
Die Kritiker sehen in Modell 2 vor allem eine Massnahme zur Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer, die schädliche Wirkungen für Wachstum und Standort hätte, die administrativ zu komplex sei und die mit 60 Prozent einen zu hohen Teilbesteuerungssatz aufweise. Es wird befürchtet, dass dieses Modell die geltende Praxis im Bereich der Bildung von stillen Reserven negativ beeinflussen wird, dass neue Fälle der steuersystematischen Abrechnung entstehen könnten (Überführung von Privatvermögen ins Geschäftsvermögen, Wegzugsteuer). Für die Besteuerung im Verkaufsfall wird verlangt, der steuerbare Ertrag sei zu einem annualisierten Satz zu erfassen.
Was die Notwendigkeit von Massnahmen im Bereich der Vermögenssteuer und den massgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der offenen und der versteuer-