Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten

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Zwei Wirtschaftsverbände plädieren dafür, langfristig die Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen von der Steuer auszunehmen. Hingegen sprechen sich sämtliche Spitzenverbände gegen einen Vorbelastungstest aus.

Aus Sicht der Mehrheit der Spitzenverbände stellt sich im Rahmen des Modells 3 die Frage der Milderung und Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auch beim Vermögen.

4.4.4 Vernehmlassungen der übrigen Vernehmlassungspartner

In Bezug auf die Antworten zum Modell 3 präsentiert sich hier ein uneinheitliches, nicht aussagekräftiges Meinungsbild. Acht Vernehmlassungspartner verlangen eine Senkung des Teilbesteuerungssatzes auf 50 Prozent. Die Probleme mit der Transponierung, der indirekten Teilliquidation und dem Quasi-

Wertschriftenhändler seien ihres Erachtens gesondert zu lösen. Drei Vernehmlassungspartner stimmen einem Teilbesteuerungssatz von 70 Prozent zu. Die Städtische Steuerkonferenz vertritt zudem die Meinung, die mit der Reform verbundenen Steuerausfälle seien nur dann zu rechtfertigen, wenn gleichzeitig Impulse für die Generierung neuer Steuererträge gegeben werden.

Der Vorbelastungstest erscheint trotz Praktikabilitätsproblemen einer knappen Mehrheit der Vernehmlassungspartner als gerechtfertigt. Die Minderheit lehnt den Vorbelastungstest aus den gleichen wie von der Mehrheit der Kantone vorgebrachten Gründen ab. Zur Höhe einer allfälligen Vorbelastung erklären sich zwei Vernehmlassungspartner mit 15 Prozent einverstanden. Vier Stellungnahmen verlangen eine tiefere oder abgestufte Vorbelastung.

Neun der Vernehmlassungspartner teilen nicht die Meinung, dass aufgrund der Massnahmen gemäss Modell 3 kein Anlass zur Milderung der Vermögenssteuer bestehe.

5 Massnahmen im Bereich des Körperschaftssteuerrechts

5.1 Überblick über die einzelnen Massnahmen

Die Vorlage befasst sich mit zwei Hauptthemen im Bereich der juristischen Personen: Beim ersten handelt es sich um die Einführung des Kapitaleinlageprinzips anstelle des seit jeher im schweizerischen Recht verankerten Nennwertprinzips. Beim zweiten Thema geht es um die effizientere Förderung des Risikokapitals, und insbesondere um die Kriterien für die Erlangung des Beteiligungsabzugs, um die Änderung von Art.6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) und um die Aufhebung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG).