Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 32Fedlex · Ergebnisbericht

die Liquidationsgewinne getrennt vom übrigen Einkommen zu erfassen, wie dies bei den Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge der Fall ist. Das IFF schlägt vor, die Milderung sollte in allen Fällen und ohne weitere Bedingungen Platz greifen, und die Besteuerung solle zum Rentensatz und nicht zu einem fixen Milderungssatz erfolgen. Die landwirtschaftlichen Organisationen schlagen vor, es sei zunächst ein Teil des Liquidationsgewinnes (Agora und SLFV: 500'000 Franken, SLTV: 400'000 Franken) der Besteuerung zu unterstellen, wie sie für die Kapitalleistungen aus Vorsorge gilt; der Rest sei zum privilegierten Satz von 1/8 zu erfassen.

Mit Ausnahme des IFF wird die Massnahme im Bereich der Verpachtung und definitiven Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe von den Organisationen, die sich zu dieser Frage geäussert haben, unterstützt. Die landwirtschaftlichen Organisationen schlagen die hievor bereits erwähnten Änderungen des Wortlauts von Art. 18 Abs. 2 DBG und Art 8 Abs. 1bis StHG vor.

Was die Bewertung des Geschäftsvermögens im Hinblick auf die Vermögenssteuer betrifft, sind die Meinungen der Vernehmlassungspartner geteilt.

Es sind nur wenige Vorschläge für weitere Massnahmen eingegangen. Der STV schlägt vor, der Zins auf dem investierten Kapital solle wie ein Aufwand abgezogen werden können. Die Treuhandkammer wirft die Frage auf, ob die Liquidationsgewinne nicht zu einem „steuerlich privilegierten Einkauf von BVG-

Leistungen“ verwendet werden könnten.