Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten

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− der angestrebten steuerlichen Gleichbehandlung von Ausschüttung und The-

saurierung,

− des vorgeschlagenen Teileinkünfteverfahrens zur Milderung der wirtschaftli-

chen Doppelbelastung,

− der Annäherung an die Rechtsformneutralität auch durch Massnahmen zu-

gunsten von Personenunternehmen,

− der Förderung der Konkurrenzfähigkeit durch Massnahmen zugunsten von

Kapitalgesellschaften sowie

− der Modellwahl.

3.2 Vernehmlassungen der Kantone

Alle Kantone ausser Neuenburg begrüssen grundsätzlich Massnahmen zur Reform der Unternehmensbesteuerung. NE hat auf die Ausarbeitung einer materiellen Vernehmlassung verzichtet, weil das vorgelegte Reformprojekt aus seiner Sicht finanziell nicht tragbar ist.

Alle Kantone halten es für richtig, die Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit des Standortes Schweiz mittels Entlastung des Risikokapitals auf Ebene der Investoren anzustreben.

23 Kantone halten dafür, dass die unterschiedlichen steuerlichen Folgen bei Ausschüttung und Thesaurierung beseitigt werden sollen. Die Kantone NW und SH sind dagegen der Auffassung, dass eine Gleichstellung von Ausschüttung und Thesaurierung nicht sachgerecht sei. Für NW müssten zudem entsprechende Lösungen für die Steuerpflichtigen verständlich und für die Steuerbehörden praktikabel sein. Eine Lösung hätte den effektiven Geldflüssen zu entsprechen: Thesaurierte Gewinne müssten primär auf Stufe Gesellschaft mit der Ge-

winnsteuer und (ausgenommen die Fälle direkter Gewinnausschüttung) erst zeitverzögert, d.h. bei der effektiven Gewinnausschüttung, auf Stufe Beteiligungsinhaber mit der Einkommenssteuer erfasst werden.

Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ziehen 24 Kantone das Teilbesteuerungsverfahren einem Anrechnungsverfahren vor. Einzig GL befürwortet ein Anrechnungsverfahren.

Zwecks Annäherung an die Rechtsformneutralität wollen 25 Kantone die Unterschiede bei der Steuerbelastung von Körperschaft und Anteilsinhabern einerseits sowie von Personenunternehmen andererseits auch durch gezielte Massnahmen zugunsten von Personenunternehmen verkleinern. Vier dieser Kantone verknüpfen ihre Zustimmung mit gewissen Vorbehalten (s. dazu Anhang 1: Fazit zu Frage 5). 25 Kantone sprechen sich zudem für ergänzende Massnahmen zu Gunsten der Kapitalgesellschaften aus. Häufig wird eine Neuregelung im Bereich der Agiobesteuerung verlangt (s. dazu Anhang 1, Fazit zu Frage 6).

Die Neuumschreibung betreffend Zugehörigkeit von Beteiligungsrechten zum Geschäftsvermögen wurde zwar generell befürwortet, der vorgeschlagene neue Wortlaut zu Artikel 18 Absatz 3 (zweiter Satz) DBG und Artikel 8 Absatz 2 (zweiter Satz) StHG jedoch als auslegungbedürftig erachtet. Es wurde bezweifelt,

dass man das Problem des Quasi-Wertschriftenhandels ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage beseitigen könne; die Lösung dürfe sich nicht auf Beteiligungsrechte und Obligationen beschränken und sei daher für alle Finanzierungsinstrumente anzustreben. Eine mögliche Lösung könnte daher in der früheren Zürcher Rechtsprechung zur Frage des Quasi-Wertschriftenhandels mit dem Erfor-