Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten
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lichen Quoten für Beteiligungen im Privatvermögen (20 Prozent) und solche im Geschäftsvermögen (10 Prozent) hingewiesen.
22 Kantone erachten es als richtig, beim Modell 2 auf ein Optionsrecht zu verzichten. Nur neun Kantone geben allerdings diesem Modell den Vorzug. Vom steuersystematischen Standpunkt aus erscheint dieses Modell praktisch einstimmig als die korrekteste Lösung. In der Tat werden mit diesem Modell die Verzerrungen, die sich aus einem unterschiedlichen Ausschüttungsverhalten der Unternehmen ergeben, neutralisiert. Die Reserven werden beim Aktionär spätestens im Zeitpunkt, in dem er seine Beteiligung veräussert, steuerlich erfasst. Vorbehalten bleiben gewisse Fälle des Verkaufs an sich selbst – der Transponierung – die bereits unter dem geltenden Recht existieren. Modell 2 ermöglicht jedoch die Nichtbesteuerung der eigentlichen Kapitalgewinne, da die Entwicklung der unversteuerten stillen Reserven nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird. Die Schwächen des Modells werden von den Kantonen jedoch nicht verschwiegen: Dieses ist sehr komplex in der Anwendung (insbesondere, wenn es sich um Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften handelt) und sowohl für die Verwaltungen als auch für die Steuerpflichtigen nicht einfach zu verstehen. Zudem schafft es Anreize für die Bildung von unversteuerten stillen Reserven und lässt Raum für relativ einfache Umgehungsmöglichkeiten.
Grossmehrheitlich erachten es die Kantone als nicht notwendig, Änderungen bei der Vermögenssteuer vorzunehmen, da beim Modell 2 für qualifizierte Beteiligungen nicht das Buchwertprinzip gilt, obwohl auch bei der Vermögenssteuer eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung eintritt. Weil die eigentlichen Kapitalgewinne bei diesem Modell jedoch nicht erfasst werden, rechtfertigt sich eine Milderung der Vermögenssteuer nicht. Zudem sichert die Vermögenssteuer für die Kantone die Besteuerung einer Minimalrendite auf dem Wertschriftenbesitz.
Praktisch alle Kantone sind einverstanden, dass die Bilanz des letzten Geschäftsjahres vor Inkrafttreten der Reform als massgebender Ausgangspunkt für die Entwicklung der offenen und versteuerten stillen Reserven gelten soll. Sie machen jedoch auf die Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung hin, namentlich weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei jeder schweizerischen Gesellschaft der Stand der offenen und der versteuerten stillen Reserven ermittelt und registriert werden müsste.
4.3.2 Vernehmlassung der Parteien
Die Frage, ob die im Modell 1 vorgesehene Neuumschreibung betreffend Zugehörigkeit von Beteiligungsrechten zum Geschäftsvermögen auch im Modell 2 einzuführen sei, ist umstritten. Es wird eine modellunabhängige Normierung des Quasi-Wertpapierhandels gefordert.
Die Parteien sind mehrheitlich gegen einen Verzicht auf das Optionsrecht beim Modell 2. Überdies spricht sich keine Partei für dieses Modell aus. Insbesondere wird vor dem Versuch gewarnt, eine Beteiligungsgewinnsteuer einzuführen, um die sogenannten Ärgernisse zu beseitigen, und es werden gesetzliche Regelungen zu diesen Ersatztatbeständen verlangt.
Aus den Antworten der Parteien zur Beteiligungsquote von 20 Prozent (Zugriff auf die Bücher der gehaltenen Gesellschaft), zur Notwendigkeit einer Anpassung der Vermögenssteuern und zum massgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung