Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten

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auf der durchschnittlichen Belastung bei der Einkommenssteuer, nicht auf den durchschnittlichen Grenzsteuersätzen der natürlichen Personen beruhen.

4.2.4 Vernehmlassung der übrigen Vernehmlassungspartner

Nur sieben von den 26 übrigen Vernehmlassungspartnern haben die Frage über die Neuumschreibung betreffend Zugehörigkeit von Beteiligungsrechten zum Geschäftsvermögen beantwortet. Der Umstand, dass bloss sechs übrige Vernehmlassungspartner das Modell 1 bevorzugen, mag auf den ersten Blick dieses dürftige Interesse erklären. In Wirklichkeit steckt jedoch die Absicht dahinter, die Frage des Quasi-Wertschriftenhandels nicht bloss für Beteiligungsrechte (ohne Immobiliengesellschaften, jedoch einschliesslich Obligationen), sondern generell

– m.a.W. auch für moderne Finanzierungsintrumente und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften – gesetzlich zu regeln.

Aufgrund der erhaltenen Antworten zu den übrigen Fragen können nur zu jenen betreffend (a) die Optionsmöglichkeit hinsichtlich des Teilbesteuerungsverfahrens nach den für das Geschäftsvermögen geltenden Grundsätzen und (b) das Mass der Teilbesteuerung zuverlässige Schlüsse gezogen werden:

(a) Eine qualifizierte Mehrheit der übrigen Vernehmlassungspartner lehnt

Modell 1 ab. Es würde damit eine wachstumsschädigende, aufwändige (komplizierte) Kapitalgewinnsteuer eingeführt. Der Besteuerungsaufschub bei Übergang aufgrund von Ehe- und Erbrecht sei problematisch, weil dieser von einem umfassenden Optionszwang bei den Empfängern abhänge. Überdies stehe Modell 1 dem kantonalen Trend entgegen (Massnahmen aufgrund der kantonalen tariftechnischen Hoheit, z.B. die Steuer auf der vollen Dividende wird zum halben Satz berechnet). Modell 1 gemäss Vernemlassungsvorlgage wird ferner vorgeworfen, dass im nicht optierten Bereich die Ärgernisse bestehen bleiben, diese seien jedoch unabhängig von der Modellfrage zu beseitigen. Auch die Wegzugsteuer wird als nicht akzeptabel bezeichnet. Schliesslich wird die Ungleichbehandlung verschiedener Aktionärsgruppen bemängelt, was einen Vernehmlassungspartner veranlasst hat, sich für die generelle Einführung einer pauschalen Gewinn-Steueranrechnung für Gewinnbezüge (einschliesslich der realisierten Zunahme einbehaltener Gewinne) einzusetzen.

(b) Obschon nur neun übrige Vernehmlassungspartner sich zur Frage des

Masses geäussert haben, geht daraus hervor, dass man kein Anrechnungsmodell, sondern ein etwas tieferes Teilbesteuerungsverfahren will; es wird ein Halbeinkünfteverfahren gefordert.

4.3 Modell 2

4.3.1 Vernehmlassung der Kantone

Praktisch alle Kantone erachten die höhere Qualifikationsgrenze von 20 Prozent bei Modell 2 als angemessen. Hier muss der Aktionär Einblick in die Bücher der Unternehmung nehmen können, um die Entwicklung der offenen und der versteuerten stillen Reserven nachverfolgen zu können. Diese Information dürfte sich grundsätzlich aus der Bewertung der Anteile für die Vermögenssteuer ergeben, zumindest wenn es sich um schweizerische Titel handelt (EDV-unterstützte Wertschriftenverzeichnis-Kontrolle «WVK»). Es wurde auch auf die unterschied-