Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten

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6.1.5 Verrechnung der Geschäftsverluste mit den der Sonderbesteuerung un-

terliegenden Grundstückgewinnen auf Geschäftsliegenschaften im mo-

nistischen System (Art. 12 Abs. 4 Buchst. c StHG)

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass in den Kantonen mit monistischem System Geschäftsverluste von den realisierten Grundstückgewinnen auf Geschäftsliegenschaften in Abzug gebracht werden können.

6.1.6 Aufschub der Besteuerung der stillen Reserven auf beweglichem und unbeweglichem Vermögen bei Erbteilung (Art. 18 Abs. 6 DBG; Art. 8 Abs. 1ter StHG)

Es wird die Möglichkeit vorgesehen, die Besteuerung der durch Erbteilung übertragenen stillen Reserven des Geschäftsbetriebs aufzuschieben bis zum Zeitpunkt der Realisation durch den oder die übernehmenden Erben.

6.1.7 Milderung der Steuerbelastung von Liquidationsgewinnen bei endgülti-

ger Aufgabe oder Übertragung des Personenunternehmens (Art. 37a DBG; Art. 11 Abs. 4 LHID)

Bei der direkten Bundessteuer ist vorgesehen, den Liquidationsgewinn zwar zu den anderen Einkommensbestandteilen (einschliesslich des ordentlichen, während der letzten Steuerperiode erzielten Betriebseinkommens), hinzuzurechnen

– für die Bestimmung des Steuersatzes jedoch nur einen Achtel des Liquidationsgewinnens heranzuziehen. Das StHG sieht ebenfalls eine gemeinsame Erfassung dieser Liquidationsgewinne mit dem übrigen Einkommen vor. Die Kantone können bei der Festsetzung der Satzmilderung von ihrer Tarifhoheit

Gebrauch machen.

Diese mildere Besteuerung soll ebenfalls Anwendung finden auf den überlebenden Ehegatten und auf die Erben, die das ererbte Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach dem Todesjahr des Erblassers liquidieren, nicht aber für jene Erben, die im Zeitpunkt der Erbteilung bereits in den Genuss eines Besteuerungsaufschubs gekommen sind. In diesen Fällen kommt die Besteuerung zum oben erwähnten reduzierten Steuersatz nicht zur Anwendung.

6.1.8 Verpachtung und definitive Aufgabe land- und forstwirtschaftlicher Be-

triebe (Art. 18 Abs. 2 DBG; Art. 8 Abs. 1bis StHG)

In den Gesetzesentwürfen wird die gesetzliche Vermutung verankert, dass die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Rebguts keine definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt. Der Betriebsinhaber kann aber auch eine definitive Betriebsaufgabe geltend machen. In diesem Fall kommt die mildere Besteuerung zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG erfüllt sind.

6.1.9 Einheitliche Behandlung der Gewinne aus der Übertragung von Beteili-

gungen an Immobiliengesellschaften (Art. 12 Abs. 2 Buchst. a StHG)

Der Entwurf sieht vor, dass die Übertragung der Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft als Grundstücksveräusserung behandelt wird, wenn mindestens 10 % ihres Aktienkapitals übertragen werden oder wenn der Erwerber der Beteiligung zugleich ein ausschliessliches Recht zur Benutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils der Immobiliengesellschaft erhält.