Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

Unternehmen eingetretene Entwicklung der unversteuerten stillen Reserven bleibt jedoch unberücksichtigt. Die bisherigen Anwendungsfälle des sogenannten Quasi-Wertschriftenhandels entfallen bei diesem Modell ebenso wie in der Regel die Fälle der indirekten Teilliquidation. Hingegen erfahren die Anwendungsfälle der Transponierung keine Lösung, weil das Nennwertprinzip unverändert gilt.

Modell 3: Nach diesem Modell werden Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen im Sinne einer Belastungsmilderung bloss im Umfang von 70 Prozent besteuert. Bei der direkten Bundessteuer wird die Inanspruchnahme dieser Dividenden-Teilbesteuerung von einer minimalen Vorbelastung von beispielsweise 15 Prozent abhängig gemacht. Da das Modell 3 einzig auf die Beseitigung bzw. Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung abzielt, bleibt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Veräusserungsgewinnen sowie der Folgen der Transponierung, der indirekten Teilliquidation und des Quasi-Wertschriftenhandels alles beim Alten. Die betreffenden Erträge sind jedoch beim Bund nur noch zu 70 Prozent steuerbar. Das Modell 3 macht in Bezug auf die Besteuerung empfangener Dividenden keinen Unterschied zwischen Privat- und Geschäftsvermögen. Veräusserungsgewinne im Bereiche des Privatvermögens bleiben nach wie vor steuerfrei; im Bereiche des Geschäftsvermögens sind sie dagegen nach wie vor voll steuerbar. Die Kantone sind zwar bezüglich Einführung und Höhe der Teilbesteuerung von Dividenden völlig frei, müssten jedoch bei allfälliger Einführung zwingend eine Entlastung beim Anteilsinhaber vorsehen. Die kantonale Vermögenssteuer bleibt von den Massnahmen gemäss Modell 3 unberührt.

Vermögenssteuer im Bereiche des Geschäftsvermögens: Hier gilt nach allen drei Modellen der Einkommenssteuerwert als Bemessungsgrundlage. Dieselbe Regel gilt auch für das optierte Geschäftsvermögen nach Modell 1.

4.2 Modell 1

4.2.1 Vernehmlassung der Kantone

Das Qualifikationskriterium von 10 Prozent zur Erlangung des Teilbesteuerungsverfahrens ist nahezu einstimmig befürwortet worden, obschon nur sechs Kantone das Modell 1 privilegieren. Dies zeigt jedenfalls, dass die Kantone kaum bereit sind, Entlastungsmassnahmen für unter 10 Prozent liegende Beteiligungsquoten zu gewähren.

Die Optionsmöglichkeit hinsichtlich des Teilbesteuerungsverfahrens nach den für Geschäftsvermögen geltenden Grundsätzen ist von 16 Kantonen abgelehnt worden. Bedenkt man jedoch, dass acht dieser Kantone, die logischerweise nicht Modell 1 bevorzugen, gegebenenfalls für das obligatorische Urkonzept der ERU wären und dass vier weitere Kantone, die zwar auch ein anderes Modell bevorzugen, aber für die Optionsmöglichkeit wären, wenn Modell 1 verwirklicht würde, so zählt man mit den sechs Befürwortern des Modells 1 immerhin 18 Kantone, die kaum gegen eine Teilbesteuerung sämtlicher Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen opponieren würden, wenn dies vorgeschlagen würde. Die eingetretene Wandlung der Auffassungen über unser Steuersystem ist somit nicht zu verkennen.

Das auf 60 Prozent festgelegte Mass der Teilbesteuerung und die zu Grunde liegenden Überlegungen sind praktisch von allen Kantonen gutgeheissen worden. Dasselbe gilt in Bezug auf das Harmonsierungsgebot: DBG und StHG müssen identische Teilbesteuerungssätze aufweisen.