Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten
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ten Reserven (letzter Abschluss vor dem Inkrafttreten) betrifft, lassen die Antworten der übrigen Vernehmlassungspartner keine klare Tendenz erkennen.
4.4 Modell 3
4.4.1 Vernehmlassungen der Kantone
Die Kantone teilen die Auffassung, dass es sich bei Modell 3 einzig um eine Massnahme zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung handelt. Die überwiegende Mehrheit weist jedoch auf schwerwiegende Mängel dieses Modells hin, die durch geeignete Massnahmen zu beheben seien. Im Mittelpunkt der Kritik steht die Beibehaltung der Probleme im Zusammenhang mit der indirekten Teilliquidation, der Transponierung und dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. Das mit der Reform angestrebte Ziel der steuerlichen Neutralität bezüglich Rechtsformwahl und Ausschüttungspolitik kann nach der Mehrheit der Kantone mit dem Modell 3 nicht erreicht werden. Die vorgebrachten Verbesserungsvorschläge zielen darauf ab, das Teilbesteuerungsverfahren auf prozentmässige oder betragsmässige Mindestbeteiligungen zu beschränken. Damit würde der administrative Aufwand auf ein akzeptables Mass reduziert. Für eine solche Lösung spreche auch die damit einhergehende Minderung der Steuerausfälle.
Die fünf Kantone, welche bereits über ein Teilbesteuerungsmodell für Dividenden verfügen bzw. in Kürze ein solches einführen werden, verlangen hingegen, dass im Rahmen der Reformen die diesbezüglichen kantonalen Regelungen gebührend zu berücksichtigen sind.
Mehrheitlich wird die Massnahme nach Modell 3 zur Korrektur der wirtschaftlichen Doppelbelastung von den Kantonen als blosse Tarifkorrektur bezeichnet. Die Bundeskompetenz, die Methode der Belastungsmilderung bei juristischen und natürlichen Personen auch für die Kantone verbindlich festlegen zu können, wird aber bejaht. Wohingegen die Festlegung des Ausmasses der Entlastung von 13 Kantonen zur Regelungskompetenz der Kantone gezählt wird. Zwölf Kantone sind der Auffassung, mit Blick auf die angestrebte Rechtsformneutralität stelle das Ausmass der Entlastung keine tarifarische Massnahme dar, sondern sei als Festsetzung der Bemessungsgrundlage aufzufassen und falle deshalb in die Harmonisierungskompetenz des Bundes.
16 Kantone geben mit Blick auf die im Modell 3 vorgesehenen Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung zu bedenken, dass andere Anlageformen als Beteiligungen diskriminiert würden. Dies sei angesichts der Steuerbefreiung der Kapitalgewinne nicht gerechtfertigt.
Eine knappe Mehrheit der Kantone befürwortet einen höheren Teilbesteuerungssatz als 70 Prozent. Einverstanden mit 70 Prozent bzw. mit einem tieferen Prozentsatz sind acht bzw. drei Kantone.
Den Vorbelastungstest, welcher als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilbesteuerung vorgesehen ist, lehnt die überwiegende Mehrheit der Kantone ab. Die Gründe sehen die Kantone dabei hauptsächlich darin, dass ein Vorbelastungstest dem geltenden schweizerischen Steuersystem völlig fremd sei und der Attraktivität des Steuerstandortes Schweiz abträglich wäre. Zudem stiesse aus Sicht der Kantone der Vorbelastungstest auf kaum überwindbare Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung.