Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten
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6.1.1 Bewertung des Geschäftsvermögens im Hinblick auf die Vermögens-
steuer (Art. 14, Abs. 3 StHG)
Der Entwurf sieht vor, dass für die vermögenssteuerliche Bewertung von Wertschriften des Geschaftsvermögens die Werte gelten sollen, die für die Einkommenssteuer massgeblich sind (Wertschriften sollen steuerlich gleich behandelt werden wie die übrigen beweglichen Gegenstände des Geschäftsvermögens).
6.1.2 Ausdehnung des Begriffs der Ersatzbeschaffung (Art. 30, Abs. 1 DBG; Art. 8, Abs. 4 StHG)
Werden Güter des betriebsnotwendigen Anlagevermögens durch andere Güter dieses Vermögens ersetzt, sollen die stillen Reserven auf die ersatzweise angeschafften Güter übertragen werden können. Auf das Erfordernis der gleichen wirtschaftlichen Funktion der Ersatzgegenstände wird verzichtet.
6.1.3 Aufschub der Besteuerung der stillen Reserven im Falle der Übertra-
gung von Grundstücken vom Privat- ins Geschäftsvermögen (Art. 12, Abs. 3, Buchst. abis StHG; betrifft nur die Kantone mit dualistischem System der Grundstückgewinnbesteuerung)
Diese Übertragung hat im Bereich der direkten Bundessteuern und in Kantonen mit monistischem System keine Auswirkungen (vgl. Art. 12 Abs. 4 Buchst. b StHG).
Im dualistischen System der Grundstückgewinnbesteuerung wird jedoch eine solche Übertragung als Veräusserung behandelt (Art. 12 Abs. 2 Buchst. b StHG). Mit der geplanten Neuregelung soll der Steuerpflichtige die Möglichkeit erhalten, im Falle einer solchen Übertragung einen Besteuerungsaufschub zu verlangen.
6.1.4 Aufschub der Besteuerung der stillen Reserven im Falle der Übertra-
gung von Grundstücken vom Geschäfts- ins Privatvermögen (Art. 18 Abs. 4 DBG; Art. 8 Abs. 1bis StHG)
Mit dem Reformvorhaben soll die geltenden Regelungen der direkten Bundessteuer und der Kantone mit dualistischem System an die Regelung angepasst werden, die in den Kantonen mit monistischem System gilt. Durch zwei Massnahmen soll in solchen Fällen ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Realisation des Grundstückgewinnes ermöglicht werden.
Zum einen wird die Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem massgeblichen Einkommenssteuerwert im Moment der Übertragung steuerlich berücksichtigt (Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen, soweit der Verkehrswert des Gründstücks den Einkommenssteuerwert übersteigt). Zum anderen kann der Steuerpflichtige verlangen, dass das Grundstück bis zur effektiven Realisierung eines späteren Veräusserungsgewinnes in seinem Geschäftsvermögen verbleiben kann. So wird die steuerliche Erfassung des Mehrwerts bis zu seiner tatsächlichen Realisierung aufgeschoben.