Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten
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6.5 Vernehmlassung der übrigen Vernehmlassungspartner
Alle konsultierten Organisationen, mit Ausnahme des IFF stehen den vorgeschlagenen Massnahmen positiv gegenüber.
Die Ausdehnung des Ersatzbeschaffungstatbestands wird von allen Organisationen begrüsst. Die Treuhandkammer ist der Auffassung, der Ersatzbeschaffungstatbestand müsse auch auf die immateriellen Werte anwendbar sein. Das IFF beanstandet, die Ausdehnung der Ersatzbeschaffungsregeln auf gewisse Reinvestitionen verletze das Rechtsgleichheitsgebot.
Der Besteuerungsaufschub bei Übertragung einer Liegenschaft vom Privat- ins Geschäftsvermögen wird von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst. Die Treuhandkammer akzeptiert zwar den Grundsatz, aber schlägt eine andere Lösung vor (Feststellung des Gewinns und Festsetzung der Steuer im Moment der Übertragung; Aufschub des Steuerbezugs bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung).
Das IFF lehnt die Besteuerungsaufschubsmassnahmen grundsätzlich ab. Geschäfts- und Privatvermögen seien verschiedene Vermögensarten, für welche die steuerliche Leistungsfähigkeit getrennt zu ermitteln sei. Es bestehe kein Anlass für Übertragungen von Grundstücken zwischen Geschäfts- und Privatvermögen einen Besteuerungsaufschub einzuführen. Die landwirtschaftlichen Organisationen machen geltend, die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes solle ganz generell nicht als Überführung ins Privatvermögen gelten (Art. 18 Abs. 2 DBG und Art. 8 Abs. 1bis StHG). Zudem sei die Präponderanzmethode für die Zuordnung von Gütern zum Privat- oder zum Geschäftsvermögen zu Gunsten der Landwirtschaftsbetriebe zu modifizieren.
Der Besteuerungsaufschub für den Wertzuwachs bei Übertragung von
Grundstücken aus dem Geschafts- ins Privatvermögen wird von der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlassungspartner, die sich zu dieser Frage geäussert haben, gutgeheissen. Gewisse Organisationen weisen jedoch auf die praktischen Schwierigkeiten hin, die sich aus einer solchen Vorschrift ergeben können. Die Treuhandkammer stimmt den Massnahmen zwar grundsätzlich zu, verlangt aber eine textliche Überarbeitung und Vereinfachung. Das IFF lehnt auch diese Massnahme aus den oben erwähnten Gründen ab.
Mit Ausnahme des IFF und der MIGROS äussern sich die Vernehmlassenden in zustimmendem Sinne zur Verrechnung der Geschäftsverluste mit mit den der Sonderbesteuerung unterliegenden Grundstückgewinnen auf Geschäftsliegenschaften im monistischen System. Das IFF spricht sich für eine Vereinheitlichung der Grundstückgewinnbesteuerung im Sinne des dualistischen Systems aus.
MIGROS ist ebenfalls für eine Vereinheitlichung der Systeme der Grundstückgewinnbesteuerung, aber nicht im Sinne einer Annäherung der bestehenden Systeme.
Mit Ausnahme des IFF sprechen sich alle Organisationen für den vorgeschlagenen Aufschub der Besteuerung der stillen Reserven auf beweglichem und unbeweglichem Vermögen bei Erbteilung aus.
Die Massnahmen zur Milderung der Steuerbelastung auf Liquidationsgewinnen werden von den Organisationen, die sich zu dieser Frage geäussert haben,
grundsätzlich begrüsst. Die Mehrheit von ihnen ist einverstanden mit den vorgeschlagenen Massnahmen. Treuhandkammer und Centre Patronal schlagen vor,