Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten
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Die Grundsätze der Optionsausübung und deren Folgen sind ebenfalls praktisch einstimmig gutgeheissen worden.
Auch der Einkommenssteuerwert als Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer auf qualifizierten Beteiligungen des optierten Geschäftsvermögens wurde praktisch einstimmig befürwortet. Die Kantone nehmen somit offenbar in Kauf, dass die Entlastung nicht von Anfang an, d.h. bei Einstieg ins Buchwertsystem (Vermögenssteuerwert), sondern erst im Verlaufe der Besitzesdauer infolge (voraussichtlicher) Zunahme des Verkehrswertes der Beteiligungen wirksam wird. Andere Entlastungsmassnahmen werden nicht als zweckmässig erachtet; denn im Hinblick auf die Vernetzung der Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren über das EDV-System „Wertschriftenverzeichnis-Kontrolle „ (WVK) seien kantonal unterschiedliche Wertansätze unbedingt zu vemeiden. Überdies sind alle vorgesehenen Regelungen betreffend die Festlegung der massgebenden Einkommenssteuerwerte von qualifizierten Beteiligungen bei Ausübung der Option und bei späterem Erwerb solcher Beteiligungen für richtig befunden worden. Ein einziger Kanton hat darauf hingewiesen, dass der Hauptaktionär bei Ausübung der Option und Einstieg ins Buchwertsystem den Einbringungswert beeinflussen und mithin unentgeltliches Abschreibungspotential schaffen könnte.
4.2.2 Vernehmlassung der Parteien
Die Parteien haben in Bezug auf die vorgeschlagene Neuumschreibung betreffend Zugehörigkeit von Beteiligungsrechten zum Geschäftsvermögen ähnlich wie die Kantone reagiert. Eine modellunabhängige Normierung des Quasi-
Wertschriftenhandels scheint somit der einzige Ausweg zur Beseitigung dieses Problems zu sein.
Aufgrund der erhaltenen Antworten können zu allen übrigen Fragen keine zuverlässigen Schlüsse gezogen werden. Eine gewisse Zustimmung erhielt einzig der Grundsatz „Einmal qualifiziert, immer qualifiziert“ (für den Fall, dass die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter die Qualifikationsquote fällt).
4.2.3 Vernehmlassung der Spitzenverbände
Die Mehrheit der Spitzenverbände fordert eine modellunabhängige gesetzliche Lösung zur Frage des Quasi-Wertschriftenhandels und ist an einer Neuumschreibung der Zugehörigkeit von Beteiligungsrechen zum Geschäftsvermögen nicht interessiert.
Aufgrund der Antworten zu den übrigen Fragen können nur zu jenen betreffend (a) die Optionsmöglichkeit hinsichtlich des Teilbesteuerungsverfahrens nach den für das Geschäftsvermögen geltenden Grundsätzen und (b) das Mass der Teilbesteuerung zuverlässige Schlüsse gezogen werden:
(a) Die Mehrheit der Spitzenverbände lehnt Modell 1 ab, weil es eine Beteili-
gungsgewinnsteuer und ein hochkomplexes, für KMU schädliches Konzept bloss deshalb einführt, um sogenannte „Ärgernisse“ zu beseitigen. Das wirke sich auf das Wachstum negativ aus und führe überdies zu einer ungleichen Behandlung von verschiedenen Aktionärsgruppen.
(b) Eine Teilbesteuerung im Umfang von 60 Prozent wird nur von vier Spit-
zenverbänden befürwortet. Die anderen Spitzenverbände haben sich entweder nicht dazu geäussert (weil sie ohnehin das Modell 3 bevorzugen) oder beanstanden die Höhe des Teilbesteuerungssatzes. Dieser müsse