Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/201: Unternehmenssteuerreform II · 37 Seiten

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Die Parteien stehen einem Besteuerungsaufschub bei den stillen Reserven auf beweglichen und unbeweglichen Aktiven im Falle einer Erbteilung positiv gegenüber.

Die beabsichtigte Milderung der Steuerbelastung auf Liquidationsgewinnen bei endgültiger Aufgabe oder Übertragung des Personenunternehmens wird von vier Parteien unterstützt. Eine von ihnen betont den „Vorsorgecharakter“ der hier realisierten stillen Reserven und verlangt, die Satzmilderung auf 1/8 sei auch für die kantonalen Steuern zu übernehmen. Eine andere Partei hält fest, der Selbständigerwerbende habe bereits die Möglichkeit, seine Vorsorge zu alimentieren. Eine Satzmilderung sei daher nicht gerechtfertigt.

Bezüglich der Massnahmen unter Ziff. 6.1.1, 6.1.3, 6.1.4, 6.1.5, 6.1.8 und 6.1.9 zeigt sich keine klare Tendenz unter den Parteien (vgl. Anhang 2, Fazite zu den Fragen 39).

Nur eine Partei äussert sich zur Frage nach weiteren Vorschlägen im Bereich der Personenunternehmen. Sie regt an, die Liquidationsgewinne seien in gleicher Weise wie die Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) zu besteuern.

6.4 Vernehmlassung der Spitzenverbände

Die Mehrheit der Spitzenverbände befürwortet grundsätzlich die vorgeschlagenen Massnahmen zu Gunsten der Personenunternehmen.

Hinsichtlich der Milderung der Steuerbelastung der Gewinne bei Liquidation oder endgültiger Übertragung wurden folgende Meinungen vertreten:

• die vorgeschlagene Massnahme sei ungenügend. Es wird empfohlen,

dass die Steuer auf den Liquidationsgewinnen nur in ganz bestimmten Fällen erhoben wird (Alter des Liquidators unter 60 Jahren, keine Verwendung des Gewinns zu Vorsorgezwecken, usw.).

• der steuerbare Liquidationsgewinn sei bis zu einem Betrag von 500'000 Franken wie eine Kapitalleistung der 2. Säule zu behandeln.

Der SBV schlägt eine Anpassung der vorgeschlagenen Massnahme in Bezug auf Verpachtung und definitive Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe vor, indem festgehalten wird, dass das landwirtschaftliche Vermögen Geschäftsvermögen bleiben soll, so lange ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht.

Die Mehrheit der Spitzenverbände ist der Auffassung, die Fragen zur Bewertung des Geschäftsvermögens im Hinblick auf die Vermögenssteuer seien Gegenstand der Tarifautonomie der Kantone.

Einzig die AmCham unterbreitet eine Idee, welche über die vorgeschlagenen Massnahmen hinausgeht: Weil die vorgeschlagenen Massnahmen nicht zu einer rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung führten und im heutigen System vor allem die Erfassung der für die Eigenfinanzierung einbehaltenen Gewinne mit der Einkommenssteuer und der AHV den Unternehmer zu stark belaste, solle nur der „Unternehmerlohn“ mit der Einkommenssteuer und der AHV erfasst werden. Der in der Unternehmung zurückbehaltene Gewinn solle zu einem reduzierten Satz besteuert werden AHV-frei sein.