Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

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3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956 und die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20057 anwendbar.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. BVET: Bundesamt für Veterinärwesen;

b. amtlicher Tierarzt, amtliche Tierärztin: durch das BVET eingesetzte

Grenztierärztinnen und Grenztierärzte;

c. Grenzkontrollstelle: Zollstelle mit grenztierärztlichem Dienst;

d. Drittstaat: alle Länder, mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäi-

schen Union;

e. GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach den Verordnungen (EG)

282/20048und 136/20049;

f. Sendung: eine Anzahl Tiere der gleichen Art oder gleichartige Waren, für

die das gleiche Zeugnis gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden und aus dem gleichen Staat stammen;

g. anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom

18. März 200510,

h. Traces: integriertes tierärztliches Informatiksystem nach der Entschei-

dung 2003/24/EG11;

i. Einfuhr: das Überführen von Tieren und Waren in die Schweiz;

j. Durchfuhr: das Befördern von Tieren und Waren durch das Zollgebiet der

Schweiz;

k. Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Ausland;

l. Ware: Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b-g;

m. VTNP: Verordnung vom 23. Juni 200412 über die Entsorgung von tieri-

schen Nebenprodukten.

2. Abschnitt: Vollzugsorganisation

Art. 3 Bundesamt für Veterinärwesen

1 Das BVET kontrolliert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren. Zu diesem Zweck verfügt es über einen grenztierärztlichen Dienst.

2 Wenn dies tierseuchenpolizeilich begründet ist, kann das BVET zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen:

6 SR 916.401

7 SR 817.02

8 ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11

9 ABl. L. 21 vom 28.1.2004, S. 11

10 BBl 2005 2285

11 ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44

12 SR 916.441.22