Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
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3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956 und die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20057 anwendbar.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. BVET: Bundesamt für Veterinärwesen;
b. amtlicher Tierarzt, amtliche Tierärztin: durch das BVET eingesetzte
Grenztierärztinnen und Grenztierärzte;
c. Grenzkontrollstelle: Zollstelle mit grenztierärztlichem Dienst;
d. Drittstaat: alle Länder, mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union;
e. GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach den Verordnungen (EG)
282/20048und 136/20049;
f. Sendung: eine Anzahl Tiere der gleichen Art oder gleichartige Waren, für
die das gleiche Zeugnis gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden und aus dem gleichen Staat stammen;
g. anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom
18. März 200510,
h. Traces: integriertes tierärztliches Informatiksystem nach der Entschei-
dung 2003/24/EG11;
i. Einfuhr: das Überführen von Tieren und Waren in die Schweiz;
j. Durchfuhr: das Befördern von Tieren und Waren durch das Zollgebiet der
Schweiz;
k. Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Ausland;
l. Ware: Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b-g;
m. VTNP: Verordnung vom 23. Juni 200412 über die Entsorgung von tieri-
schen Nebenprodukten.
2. Abschnitt: Vollzugsorganisation
Art. 3 Bundesamt für Veterinärwesen
1 Das BVET kontrolliert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren. Zu diesem Zweck verfügt es über einen grenztierärztlichen Dienst.
2 Wenn dies tierseuchenpolizeilich begründet ist, kann das BVET zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen:
6 SR 916.401
7 SR 817.02
8 ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11
9 ABl. L. 21 vom 28.1.2004, S. 11
10 BBl 2005 2285
11 ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44