Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

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2 Der grenztierärztliche Dienst kann die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, Anlagen, Einrichtungen und Geräten anordnen und das Beladen von ungeeigneten Transportmitteln verbieten.

3 Im Übrigen ist die Aufsicht über die Tiere und Waren mit abgeschlossener grenztierärztlicher Kontrolle, über die Anlagen, Einrichtungen und Geräte mit Ausnahme der Grenzkontrollstellen sowie über die Transportmittel Sache der Kantone.

2. Abschnitt: Einfuhr aus der Europäischen Union

Art. 18 Bedingungen

1 Für die Einfuhr von Tieren und Waren aus der Europäischen Union gelten die Bestimmungen nach den Anlagen 2 und 6 von Anhang 11 des Abkommens.

2 Die Importeure und die anmeldepflichtigen Personen müssen sich für die Einfuhr von Tieren bei der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt in Traces registrieren lassen.

3 Die anmeldepflichtige Person sorgt dafür, dass Tiere, die zur Einfuhr bestimmt sind, in Traces eingetragen werden und dass die Waren vom Handelsdokument der Europäischen Gemeinschaft begleitet sind.

4 Für die zur Schlachtung bestimmten Tiere sind die Artikel 22-24 der Verordnung vom 23. November 200517 über das Schlachten und die Fleischkontrolle anwendbar.

5 Das EVD kann eine Einfuhrbewilligung vorschreiben für:

a. Tiere und Waren aus Drittstaaten, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie an der Aussengrenze der Europäischen Union kontrolliert werden;

b. tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 4 und 5 VTNP.

Art. 19 Kontrolle

1 Tiere und Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschliesslich solche aus Drittstaaten, die an der Aussengrenze der Europäischen Union amtstierärztlich kontrolliert worden sind, werden durch den grenztierärztlichen Dienst nicht kontrolliert.

2 Die Zollverwaltung kann bei den vom BVET und vom Bundesamt für Gesundheit bezeichneten kantonalen Stellen bei Vorliegen des Verdachts auf Verstösse gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung Unterstützung anfordern.

3 Die Tierschutzkontrollen der internationalen Tiertransporte und der Grenzkontrollen bei Verdacht auf Tierseuchen werden in einer Vereinbarung mit den Kantonen geregelt.

17 SR 817.190