Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

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2 Die Quarantäne richtet sich nach Artikel 68 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199516 sowie nach den Bedingungen und Auflagen, die das BVET in der Einfuhrbewilligung festgelegt hat.

3 Der Quarantäneort muss von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt in Traces registriert werden.

4 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt in einer Quarantäneverfügung, wie die Quarantäne im Einzelnen durchzuführen ist. Das BVET entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über das weitere Vorgehen, wenn die Bedingungen und Auflagen der Quarantäneverfügung nicht erfüllt werden.

5 Die Tierhalterin oder der Tierhalter am Quarantäneort meldet der amtlichen Tierärztin der dem amtlichen Tierarzt innerhalb von 24 Stunden das Eintreffen der Tiere.

6 Das BVET kann vorschreiben, dass die Ankunft bestimmter Tiere vorgängig der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angemeldet wird.

Art. 15 Amtstierärztliche Überwachung

1 Soweit keine Quarantäne vorgeschrieben ist, kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt eine amtstierärztliche Überwachung am Bestimmungsort anordnen.

2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter am Bestimmungsort meldet innerhalb von 24 Stunden der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt das Eintreffen der Tiere. Nicht gemeldet werden müssen:

a. domestizierte Tiere der Pferdegattung aus der Europäischen Union;

b. Haushunde, Hauskatzen und Frettchen;

c. Ziervögel;

d. Reptilien, Amphibien und Fische;

e. wirbellose Tiere.

Art. 16 Landwirtschaftliches Packmaterial

Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial für Einfuhrsendungen verwendet wurden, müssen auf unschädliche Art beseitigt werden.

Art. 17 Transportmittel, Anlagen und Einrichtungen

1 Alle dem internationalen Transport von Tieren und Waren dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.

16 SR 916.401