Vorlage EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten

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3. Unterabschnitt: Umlad

Art. 31 Umlad im Landverkehr

1 Jede Sendung, die ihren Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, ist der Dokumenten- und Identitätskontrolle und der physischen Kontrolle zu unterziehen um zu prüfen, ob die Tiere oder Waren den Vorschriften des betreffenden Staates entsprechen.

2 Die Sendungen werden von der Grenzkontrollstelle zum Bestimmungsort unter Aufsicht des grenztierärztlichen Dienstes versandt. Waren müssen in dichten Fahrzeugen oder Behältern, die vom grenztierärztlichen Dienst plombiert werden, versandt werden.

3 Der grenztierärztliche Dienst meldet die Sendung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde über Traces.

4 Die zuständige Behörde am Bestimmungsort meldet dem grenztierärztlichen Dienst innerhalb von zehn Tagen die Ankunft der Ware.

5 Wenn die für einen anerkannten Bestimmungsbetrieb bestimmte Sendung nicht innerhalb von zehn Tagen am Bestimmungsort angekommen ist, trifft der grenztierärztliche Dienst die erforderlichen Massnahmen.

Art. 32 Umlad im Luftverkehr

1 Wenn eine Sendung auf dem gleichen Flughafen von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen wird, ohne den Amtsplatz zu verlassen, hat die Flughafenverwaltung den grenztierärztlichen Dienst zu informieren. Der grenztierärztliche Dienst kann ausnahmsweise, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist, eine Dokumenten- und Identitätskontrolle durchführen, in begründeten Fällen auch bei Sendungen, die im Flugzeug verbleiben.

2 In allen anderen Fällen muss die Sendung:

a. bis zum Versand nach einer anderen Grenzkontrollstelle auf dem Amtsplatz gelagert werden;

b. einer Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden.

3 Ausnahmsweise, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit oder des Tierschutzes nötig ist, kann eine physische Kontrolle durchgeführt werden.

4. Unterabschnitt: Massnahmen bei Mängeln

Art. 33 Beanstandung von Sendungen

1 Der grenztierärztliche Dienst beanstandet nicht vorschriftsgemässe Sendungen von Tieren und Waren.

2 Er trifft eine der folgenden, den Verhältnissen angemessenen Verfügungen: